Prüferin: Unter welcher zentralen Voraussetzung dürfen Sie als Apothekerin oder Apotheker überhaupt auf Daten in der elektronischen Patientenakte zugreifen?
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Der Zugriff ist nur zulässig, wenn er für die konkrete Versorgung der Versicherten erforderlich ist (“Need-to-know”-Prinzip). Das bedeutet: Kein pauschales oder anlassloses Einsehen, sondern nur ein zweckgebundener Zugriff, der sich am Versorgungsauftrag orientiert. Zusätzlich ist der Zugriff auf die in der Norm abschließend genannten Berufsgruppen beschränkt; außerhalb dieses Kreises ist ein Zugriff unzulässig.
Examens-Tipp: Antworte strukturiert in zwei Schritten: (1) Erst die Zweck-/Erforderlichkeitsprüfung (Versorgung, Need-to-know), (2) dann die Rollenbindung (nur bestimmte Berufsgruppen). Das zeigt sofort Datenschutz- und Systemverständnis.
Frage 2
Prüferin: Welche Arten von Datenhandlungen sind Ihnen als Apotheker im Rahmen der elektronischen Patientenakte typischerweise erlaubt, wenn der Zugriff für die Versorgung notwendig ist?
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Apothekerinnen und Apotheker erhalten einen Zugriff, der insbesondere das Auslesen, Speichern und Verwenden solcher ePA-Daten ermöglicht, die für die Arzneimittelversorgung medizinisch relevant sind, und zwar nur, soweit dies für die Versorgung der Versicherten erforderlich ist. Inhaltlich bezieht sich das auf ausgewählte ePA-Inhalte (z.B. arzneimittelbezogene Informationen wie Medikationsdaten/Allergien), nicht auf einen unbeschränkten Zugriff auf alle Befunde oder sonstige Dokumente.
Examens-Tipp: Nenne in der Prüfung die drei Verben „auslesen – speichern – verwenden“ und verknüpfe sie sofort mit der Erforderlichkeit. So wirkst du gesetzesnah, ohne den Paragraphen herunterzubeten.
Frage 3
Prüferin: Dürfen Mitarbeitende in der Apotheke ohne Approbation eigenständig ePA-Daten einsehen, wenn es z.B. der Rezeptbearbeitung dient?
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Nicht eigenständig. Wenn pharmazeutisches Personal oder sonstige Gehilfen ePA-Daten verarbeiten, ist das nur im Rahmen der rechtlich erlaubten Aufgaben und unter verantwortlicher Aufsicht einer zugriffsberechtigten Person zulässig. Außerdem bleibt es beim Grundsatz, dass der Zugriff nur im erforderlichen Umfang zur Versorgung erfolgen darf; ein Zugriff „aus Interesse“ oder ohne konkreten Versorgungsbezug ist unzulässig.
Examens-Tipp: Betone zwei Grenzen: (1) Aufsicht durch den Zugriffsberechtigten, (2) Tätigkeit nur im Rahmen der rechtlich erlaubten Aufgaben. Damit deckst du typische Nachfragen zu PTA/PhiP/Praktikanten gleich mit ab.
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