Prüferin: In einer öffentlichen Apotheke wird im Rahmen des Impfangebots eine Schutzimpfung durchgeführt und es tritt eine meldepflichtige Impfreaktion auf: Wer ist für die Meldung gegenüber dem Gesundheitsamt verantwortlich?
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Bei Schutzimpfungen, die durch Apotheker:innen für öffentliche Apotheken durchgeführt werden, liegt die Meldepflicht nicht bei der impfenden Person, sondern ausdrücklich beim Leiter der öffentlichen Apotheke.
Damit ist im Apothekenalltag klar zuzuordnen: Auch wenn die Schutzimpfung durch pharmazeutisches Personal durchgeführt wird, ist rechtlich die Apothekenleitung die meldepflichtige Person und muss die Meldung veranlassen bzw. sicherstellen, dass sie ordnungsgemäß erfolgt.
Examens-Tipp: In der Prüfung hilft es, die Antwort ganz knapp am Gesetzeswortlaut aufzubauen: „bei Schutzimpfungen … der Leiter der öffentlichen Apotheke“. Danach kannst du kurz abgrenzen: Impfen ≠ Testen—bei Schnelltests kann eine andere Person meldepflichtig sein, wenn sie dazu befugt ist.
Frage 2
Prüferin: In einer Apotheke wird bei einer Kundin ein patientennaher Schnelltest durch geschultes Personal durchgeführt und fällt positiv aus: Unter welcher Voraussetzung ist die testdurchführende Person meldepflichtig?
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Meldepflichtig ist bei patientennahen Schnelltests an Dritten die feststellende Person, aber nur dann, wenn sie die Schnelltests im Sinne der gesetzlichen Vorgaben befugt durchführen darf. Der Text stellt hierfür ausdrücklich darauf ab, dass die Meldepflicht für das Apothekenpersonal nur greift, wenn eine Befugnis nach den einschlägigen Vorschriften (insbesondere nach § 24 IfSG) vorliegt.
Ohne diese Befugnis liegt keine Meldeverantwortung als „feststellende Person“ im Sinne der Regelung vor.
Examens-Tipp: Strukturiere: (1) Wer stellt fest? (2) Welche Tätigkeit (Schnelltest an Dritten)? (3) Befugnis als Schlüsselkriterium nennen. So zeigst du, dass Meldepflicht im IfSG oft an „Rolle + Befugnis“ gekoppelt ist.
Frage 3
Prüferin: Ein Krankenhaus hat mehrere Fachabteilungen; in einer Abteilung wird eine meldepflichtige Erkrankung festgestellt. Wer trägt in dieser Konstellation die Verantwortung für die Meldung?
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In stationären Einrichtungen ist die Meldeverantwortung organisatorisch klar zugewiesen: Zuständig ist der leitende Arzt, und wenn mehrere Fachabteilungen bestehen, der leitende Abteilungsarzt der betroffenen Abteilung.
Damit soll im Klinikbetrieb eindeutig geregelt sein, wer die Meldung veranlassen muss, ohne dass unklar bleibt, ob einzelne Behandler:innen oder die Verwaltung verantwortlich sind.
Examens-Tipp: Betone in der Prüfung den Zweck der Regelung: klare Verantwortungszuweisung in Einrichtungen. Das kommt oft gut an, weil es zeigt, dass du nicht nur „wer“, sondern auch „warum so“ verstanden hast.
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