Prüferin: Wann und mit welchem Inhalt müssen Tierhaltende im Rahmen der Eigenkontrolle überprüfen, ob ihr Antibiotikaeinsatz auffällig ist, und wie ist das Ergebnis festzuhalten?
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Personen, die berufs- oder gewerbsmäßig Tiere der Nutzungsarten nach Anlage 1 Spalte 3 halten, müssen zweimal jährlich – jeweils spätestens am 1. März und am 1. September – feststellen, ob die betriebliche Therapiehäufigkeit der jeweiligen Nutzungsart im letzten Halbjahr oberhalb der bundesweiten jährlichen Kennzahl 1 oder 2 liegt.
Das Ergebnis dieser Feststellung ist umgehend in den betrieblichen Unterlagen zu dokumentieren. Dabei geht es nicht nur um eine interne Bewertung, sondern um eine nachvollziehbare, zeitnahe schriftliche/elektronische Fixierung im Betrieb.
Examens-Tipp: In der Prüfung die Antwort sauber strukturieren: erst Adressat (wer ist verpflichtet?), dann Zeitpunkte/Stichtage, dann Prüfmaßstab (Therapiehäufigkeit vs. Kennzahl 1/2) und zuletzt die unverzügliche Dokumentation in den Unterlagen.
Frage 2
Prüferin: Welche Pflichten treffen Tierhaltende, wenn die niedrigere bundesweite Kennzahl überschritten wird, bevor es zur behördlichen Eskalation kommt?
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Bei einer Überschreitung der bundesweiten Kennzahl 1 besteht eine abgestufte Pflicht zur betrieblichen Aufarbeitung: Es ist eine Ursachenanalyse durchzuführen und zu prüfen, ob und wie sich die betriebliche Therapiehäufigkeit reduzieren lässt. Dies soll unter Mitwirkung einer Tierärztin oder eines Tierarztes erfolgen.
Eine ausdrücklich genannte starre Frist ist hierfür im dargestellten Ablauf nicht vorgegeben; entscheidend ist aber, dass die Analyse als Reaktion auf die Überschreitung erfolgt und als Grundlage für eine Verringerung des Antibiotikaeinsatzes dient.
Examens-Tipp: Nicht in Richtung „Maßnahmenplan“ springen: Den gibt es typischerweise erst bei der höheren Eskalationsstufe. Bei Kennzahl 1 punkten Begriffe wie Ursachenanalyse und Prüfung der Reduzierbarkeit (tierärztlich begleitet).
Frage 3
Prüferin: Welche Schritte sind bei Überschreitung der höheren Kennzahl erforderlich, bis wann müssen diese erledigt sein und in welcher Form ist die Behörde einzubinden?
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Wird die bundesweite Kennzahl 2 überschritten, muss ein Maßnahmenplan zur Reduzierung erstellt werden, und zwar unter tierärztlicher Beratung.
Dieser Plan ist der zuständigen Behörde unaufgefordert (also proaktiv) und fristgerecht schriftlich oder elektronisch zu übermitteln.
Die Fristen für die Übermittlung sind halbjahresbezogen:
Überschreitung im 1. Halbjahr: Übermittlung bis spätestens 1. Oktober desselben Jahres.
Überschreitung im 2. Halbjahr: Übermittlung bis spätestens 1. April des Folgejahres.
Wenn die vorgesehenen Reduzierungsmaßnahmen nicht binnen sechs Monaten umsetzbar sind, ist der Maßnahmenplan um einen Zeitplan zu ergänzen.
Examens-Tipp: Das Wort „unaufgefordert“ unbedingt nennen – das ist ein typischer Prüfungsanker. Danach die zwei Stichtage (1.10./1.4.) als klare Merkhilfe bringen.
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