Prüferin: Welche Voraussetzung muss eine öffentliche Apotheke erfüllen, bevor sie erstmals am Betäubungsmittelverkehr teilnimmt, obwohl sie dafür keine gesonderte Erlaubnis beantragen muss?
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Auch wenn eine öffentliche Apotheke nach § 4 BtMG keiner Erlaubnis nach § 3 BtMG bedarf, ist die Teilnahme am Betäubungsmittelverkehr nur rechtmäßig, wenn sie dies zuvor dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) anzeigt. Das ist die zentrale Voraussetzung: vorherige Anzeige.
Die Anzeige muss dabei (nach dem in § 4 BtMG beschriebenen Inhalt) insbesondere folgende Angaben enthalten:
Name und Anschrift des Anzeigenden und der betreffenden Apotheke
Angaben zur apothekenrechtlichen Erlaubnis (mit Ausstellungsdatum und -behörde)
Datum des geplanten Beginns der Teilnahme am Betäubungsmittelverkehr
Wichtig ist der Praxis-Kernsatz: Ohne diese vorherige Anzeige kann sich die Apotheke nicht wirksam auf die Ausnahme von der Erlaubnispflicht berufen; die Ausnahme „greift“ dann nicht für die Teilnahme am BtM-Verkehr.
Examens-Tipp: Antworte in der Prüfung zweistufig: erst „keine Erlaubnis nach § 3“, dann sofort die Einschränkung „aber zuvor Anzeige beim BfArM“. Wenn du die drei Anzeige-Inhalte (Name/Anschrift, apothekenrechtliche Erlaubnis, Startdatum) aufzählst, wirkt das sehr sicher.
Frage 2
Prüferin: Welche Mindestangaben muss die Vorab-Anzeige an das BfArM enthalten, wenn eine tierärztliche Hausapotheke am Betäubungsmittelverkehr teilnehmen will?
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Für eine tierärztliche Hausapotheke gilt: Sie benötigt nach § 4 BtMG zwar keine Erlaubnis nach § 3 BtMG, muss die Teilnahme am Betäubungsmittelverkehr aber zuvor beim BfArM anzeigen. Diese Anzeige muss mindestens folgende Angaben enthalten:
Name und Anschrift des Anzeigenden sowie der tierärztlichen Hausapotheke
Angaben zur tierärztlichen Approbation (einschließlich Ausstellungsdatum und ausstellender Behörde)
Datum des beabsichtigten Beginns der Teilnahme am Betäubungsmittelverkehr
Zusätzlich ist praxisrelevant: Das BfArM informiert bei Anzeigen, die tierärztliche Hausapotheken betreffen, die zuständige Landesbehörde.
Examens-Tipp: Merke dir die Struktur der Anzeige wie eine Checkliste: „Wer?“ (Name/Anschrift) – „Warum/darf er?“ (Approbation/Behörde/Datum) – „Ab wann?“ (Beginn). So kannst du den Inhalt in der Mündlichen sauber herunterbrechen.
Frage 3
Prüferin: In welchem typischen Fall darf eine öffentliche Apotheke Betäubungsmittel ohne gesonderte Einzelerlaubnis abgeben?
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Ein typischer, in § 4 BtMG ausdrücklich erfasster Fall ist die Abgabe von in Anlage III bezeichneten Betäubungsmitteln durch eine öffentliche Apotheke auf Grund ärztlicher, zahnärztlicher oder tierärztlicher Verschreibung und im Rahmen des Betriebs der öffentlichen Apotheke.
Damit ist der zentrale Prüfungsmaßstab:
Abgabe erfolgt durch die öffentliche Apotheke im ordnungsgemäßen Apothekenbetrieb
Grundlage ist eine ärztliche/zahnärztliche/tierärztliche Verschreibung
es handelt sich um die betroffenen Betäubungsmittel (typisch Anlage III)
Eine gesonderte Erlaubnis nach § 3 BtMG ist hierfür nicht erforderlich; die Apotheke muss aber – wenn sie am BtM-Verkehr teilnimmt – die Vorab-Anzeige gegenüber dem BfArM beachtet haben.
Examens-Tipp: Wenn du „typischer Fall“ hörst, nenne in der Prüfung die drei Elemente: Apotheke im Betrieb, Verschreibung, Anlage-III-BtM. Danach kannst du als Zusatzpunkt die Anzeigepflicht der Apotheke einwerfen.
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