Prüferin: Woran würden Sie in der Apotheke festmachen, ob ein Rohstoff unter das Tierarzneimittelgesetz fällt, obwohl er noch kein fertiges Präparat ist?
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Das TAMG erfasst nicht nur fertige Tierarzneimittel, sondern ausdrücklich auch Wirkstoffe, wenn sie erkennbar zur Herstellung von Tierarzneimitteln bestimmt sind. Maßgeblich ist die Zweckbestimmung: Es muss sich um Wirkstoffe handeln, „die dazu bestimmt sind, als Ausgangsstoffe für Tierarzneimittel verwendet zu werden“.
In der praktischen Einordnung wird also geprüft, ob der Stoff nach Aufmachung, Kennzeichnung, Vertriebskontext oder Dokumentation (z. B. Lieferpapiere/Bestellung für Rezeptur/Herstellung) als Ausgangsstoff für ein Tierarzneimittel vorgesehen ist. Liegt diese Bestimmung vor, fällt der Wirkstoff in den Geltungsbereich des TAMG.
Examens-Tipp: Antworte strukturiert über die Zweckbestimmung: erst sagen, dass nicht nur Fertigarzneimittel erfasst sind, dann den Gesetzeswortlaut mit „dazu bestimmt“ aufgreifen. In der Prüfung kannst du als Abgrenzung ergänzen: Reine Chemikalien ohne erkennbare Bestimmung für Tierarzneimittel sind nicht automatisch erfasst.
Frage 2
Prüferin: Unter welchen Voraussetzungen ist ein Produkt zur Reinigung oder Pflege eines Tieres rechtlich gerade kein Tierarzneimittel?
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Ein Tierpflegeprodukt ist nach der Systematik von § 3 TAMG grundsätzlich kein Tierarzneimittel, wenn es nur der Reinigung, Pflege oder dem Beeinflussen von Aussehen oder Geruch dient.
Entscheidend ist die gesetzliche Einschränkung: Es bleibt nur dann außerhalb des TAMG, „soweit ihnen keine Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen zugesetzt sind, die als Wirkstoffe in apothekenpflichtigen Tierarzneimitteln verwendet werden“.
Sobald also einem Pflegeprodukt solche arzneilich relevanten Wirkstoffe (insbesondere apothekenpflichtige Wirkstoffe) zugesetzt sind, kann es in den Anwendungsbereich des TAMG fallen und ist dann nicht mehr als bloßes Pflegeprodukt abzugrenzen.
Examens-Tipp: Merke dir als Prüfungsanker die Formulierung „soweit ihnen keine … Wirkstoffe in apothekenpflichtigen Tierarzneimitteln … zugesetzt sind“. Das ist der typische Umschaltpunkt von Pflegeprodukt zu TAMG-Relevanz.
Frage 3
Prüferin: Wie grenzen Sie in der Praxis ein parasitenbekämpfendes Produkt am Tier von einem Tierarzneimittel ab, wenn es rechtlich als Biozid eingestuft ist?
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Wenn ein Produkt zur Bekämpfung von Schadorganismen (z. B. Desinfektion oder Insektizid/Parasitenbekämpfung) als Biozidprodukt nach EU-Recht eingestuft ist, fällt es nicht unter das TAMG. Dann greifen die speziellen Biozidregelungen.
Für die Abgrenzung ist damit nicht allein die Anwendung „am Tier“ entscheidend, sondern die rechtliche Einstufung als Biozidprodukt. Ist diese Einstufung gegeben, handelt es sich im Sinne des § 3 TAMG gerade nicht um ein Tierarzneimittel.
Examens-Tipp: In der mündlichen Prüfung hilft der klare Dreischritt: Zweck (Schadorganismenbekämpfung) → Einstufung als Biozid nach EU-Recht → deshalb außerhalb TAMG. Nicht über Indikationen argumentieren, sondern über die Einstufung.
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