Prüfung

Frage 1

Prüferin: Woran würden Sie rechtlich festmachen, dass eine Verschreibung eines Betäubungsmittels wegen der Darreichungsform bereits strafrechtlich relevant sein kann?

Strafrechtlich relevant wird die Verschreibung nach § 16 BtMVV insbesondere dann, wenn ein Betäubungsmittel nicht als Zubereitung verschrieben wird. Der Verordnungsgeber knüpft damit an das Grundprinzip an, dass Betäubungsmittel grundsätzlich nur in der Form einer Zubereitung (z. B. Tabletten, Tropfen, Fertigarzneimittel) verordnet werden dürfen.

Wird stattdessen eine Reinsubstanz verschrieben, liegt ein Verstoß gegen die Vorgaben der BtMVV vor; § 16 BtMVV ordnet diese Zuwiderhandlung als strafbewehrt ein. Die Rechtsfolge ist, dass der Verstoß nicht nur verwaltungsrechtlich problematisch ist, sondern als Straftat nach den Strafvorschriften des BtMG (insbesondere § 29 BtMG) verfolgt werden kann.

Examens-Tipp: In der mündlichen Prüfung hilft eine klare Zweiteilung: erst den verbotenen Verschreibungsmodus benennen (hier: Reinsubstanz statt Zubereitung), dann die Rechtsfolge (Strafbarkeit über die Verweisung auf § 29 BtMG). Ein kurzes Beispiel (z. B. „Amphetamin als Reinsubstanz“) macht die Antwort sehr rund.

Frage 2

Prüferin: Wann kann eine Verschreibung von Betäubungsmitteln im Zusammenhang mit der Behandlung von Tieren strafbar sein?

Eine Strafbarkeit nach § 16 BtMVV kommt in Betracht, wenn Betäubungsmittel im Bereich der Tierbehandlung nicht entsprechend den zulässigen Vorgaben verschrieben werden. Das betrifft insbesondere Fälle, in denen

  • für Tiere andere als die ausdrücklich zugelassenen Betäubungsmittel verordnet werden oder
  • ein vorgegebener Anwendungszweck bzw. eine Beschränkung nicht eingehalten wird.

Ein typischer strafbarer Fall ist daher, wenn ein Tierarzt ein Betäubungsmittel verschreibt, das für Tiere gerade nicht zugelassen ist. § 16 BtMVV stellt solche Verstöße ausdrücklich in den Katalog der strafbewehrten Zuwiderhandlungen; die Sanktionierung erfolgt dann nach den Strafvorschriften des BtMG (v. a. § 29 BtMG).

Examens-Tipp: Achte darauf, nicht allgemein von „falscher Verschreibung“ zu sprechen, sondern die prüfungsrelevanten Triggerwörter zu nennen: zugelassene Betäubungsmittel, Anwendungszweck/Beschränkungen, und dann die Brücke zur Strafbarkeit nach BtMG.

Frage 3

Prüferin: Unter welchem Grundproblem kann eine BtM-Verschreibung für den Praxisbedarf strafrechtlich relevant werden?

Strafrechtlich relevant kann eine Verschreibung für den Praxisbedarf werden, wenn sie nicht den zulässigen Vorgaben der BtMVV entspricht. § 16 BtMVV erfasst damit Konstellationen, in denen Betäubungsmittel nicht ordnungsgemäß für den vorgesehenen, erlaubten Zweck und Rahmen des Praxisbedarfs verordnet werden.

Typische strafrechtliche Relevanz entsteht insbesondere dann, wenn der Praxisbedarf ohne die erforderlichen Voraussetzungen oder für einen nicht gedeckten Zweck verschrieben wird. § 16 BtMVV qualifiziert diese Verstöße als strafbewehrt; die Ahndung erfolgt über die Strafnormen des BtMG, insbesondere § 29 BtMG.

Examens-Tipp: Strukturiere: (1) Empfänger/Verwendungsbereich (Praxisbedarf), (2) Abweichung von den zulässigen Vorgaben (Zweck/Mengen/Rahmen), (3) Rechtsfolge: Straftat (Verweisung auf § 29 BtMG). So zeigst du Systemverständnis.

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