Prüferin: Unter welchen Voraussetzungen fällt eine polizeieigene Einrichtung, die Arzneimittel bereitstellt, nicht in den Anwendungsbereich des Apothekengesetzes?
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Eine solche Einrichtung unterliegt dann nicht den Vorschriften des Apothekengesetzes, wenn sie ausschließlich der Arzneimittelversorgung eines eng begrenzten Nutzerkreises dient und diese Versorgung ausschließlich im Rahmen der freien Heilfürsorge erfolgt.
Konkret muss es sich um eine behördeninterne Versorgung handeln für
Angehörige der Bundespolizei,
Angehörige der Bereitschaftspolizeien der Länder,
sowie deren Tierbestände.
Wesentlich ist die strikte Zweckbindung: Sobald die Einrichtung über diesen Kreis hinaus (z.B. für die Allgemeinheit oder „marktähnlich“) versorgt oder nicht mehr im Rahmen der freien Heilfürsorge handelt, greift die Ausnahme nicht mehr und die Vorschriften des ApoG wären grundsätzlich zu beachten.
Examens-Tipp: Baue die Antwort in der Prüfung über drei Prüfschritte auf: (1) Einrichtungstyp (behördenintern), (2) Adressatenkreis (nur die ausdrücklich genannten Polizeikräfte und Diensttiere), (3) Rahmen (nur freie Heilfürsorge). Das Wort ausschließlich ist hier der zentrale Trigger.
Frage 2
Prüferin: Wie grenzen Sie in der Prüfung eine von der Ausnahme erfasste Versorgungseinrichtung gegenüber einer privaten Apotheke oder sonstigen Marktteilnehmern ab?
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Die Abgrenzung erfolgt über die Trägerschaft und den Versorgungsauftrag: Von der Ausnahme erfasst sind nur behördeneigene interne Einrichtungen, die ausschließlich für einen festen, gesetzlich begrenzten Personenkreis im Rahmen der freien Heilfürsorge versorgen.
Eine private Apotheke oder eine sonstige Einrichtung, die am „offenen Markt“ tätig wird, fällt nicht darunter, weil sie typischerweise nicht behördenintern ist und ihre Versorgung nicht strikt auf die Angehörigen der Bundes- bzw. Bereitschaftspolizei und deren Tierbestände beschränkt ist. Damit fehlt die Voraussetzung der ausschließlichen internen Versorgung im Rahmen der freien Heilfürsorge; folglich bleiben für solche Apotheken die Anforderungen des Apothekengesetzes (z.B. Erlaubnispflichten, Betriebsanforderungen) grundsätzlich anwendbar.
Examens-Tipp: Wenn ein Prüfer ein Grenzfallbeispiel bringt (z.B. „Belieferung von Dritten“), sofort auf die Zweckbindung eingehen: Schon eine Öffnung über den internen Kreis hinaus sprengt die Ausnahme.
Frage 3
Prüferin: Welche Nutzergruppen dürfen über die ausgenommenen polizeilichen Versorgungseinrichtungen mit Arzneimitteln versorgt werden, ohne dass das Apothekengesetz Anwendung findet?
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Ohne Anwendung des Apothekengesetzes dürfen über diese Einrichtungen nur die gesetzlich eng bestimmten Nutzergruppen versorgt werden:
Angehörige der Bundespolizei,
Angehörige der Bereitschaftspolizeien der Länder,
sowie deren Tierbestände.
Die Versorgung ist dabei auf den Dienst- bzw. Behördenbereich bezogen und darf nicht auf andere Personengruppen oder externe Patienten ausgeweitet werden. Entscheidend ist, dass die Abgabe/Bereitstellung strikt innerhalb dieses Kreises bleibt.
Examens-Tipp: Merke dir für die mündliche Prüfung die Dreierliste: Bundespolizei – Bereitschaftspolizei der Länder – Tierbestände. Damit kannst du die Reichweite der Ausnahme schnell und sicher benennen.
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