Prüfung

Frage 1

Prüferin: Wann liegt nach dem Infektionsschutzgesetz eine Infektion vor, und warum reicht ein bloßer Kontakt mit einem Erreger dafür nicht aus?

Eine Infektion liegt nach § 2 IfSG erst dann vor, wenn zwei Elemente erfüllt sind:

  • Aufnahme eines Krankheitserregers in den menschlichen Organismus und
  • seine nachfolgende Entwicklung oder Vermehrung im Organismus.

Ein bloßer Kontakt bzw. eine Exposition genügt deshalb nicht, weil das Gesetz nicht an die Möglichkeit der Übertragung anknüpft, sondern an die tatsächliche Aufnahme und das anschließende biologische Geschehen im Körper (Entwicklung/Vermehrung). Damit wird rechtlich klar zwischen „Kontakt“ und „Infektion“ abgegrenzt, was u. a. für die Einordnung in Melde- und Maßnahmenkategorien wichtig ist.

Examens-Tipp: Strukturiere die Antwort in der Prüfung immer als „Tatbestandsmerkmale“: erst Aufnahme, dann Entwicklung/Vermehrung. Wenn du zusätzlich sagst, dass reine Exposition nicht genügt, zeigst du, dass du die Abgrenzung im IfSG verstanden hast.

Frage 2

Prüferin: Welche Voraussetzungen muss ein biologisches Agens erfüllen, um im Sinne des Infektionsschutzgesetzes als Krankheitserreger zu gelten?

Ein Krankheitserreger ist nach § 2 IfSG

  • ein vermehrungsfähiges Agens (z. B. Virus, Bakterium, Pilz, Parasit) oder ein sonstiges biologisches transmissibles Agens,
  • das beim Menschen eine Infektion oder eine übertragbare Krankheit verursachen kann.

Wesentlich ist damit die biologische Übertragbarkeit bzw. Transmissibilität und die Eignung, beim Menschen eine Infektion oder übertragbare Krankheit auszulösen. Die Definition ist bewusst weit, sodass auch neuartige oder bislang unbekannte Agenzien erfasst sein können.

Examens-Tipp: Nenne in der Prüfung die beiden Alternativen („vermehrungsfähig“ oder „sonstiges biologisches transmissibles Agens“) und betone das „kann“ – es geht um die Eignung zur Krankheitsverursachung, nicht um den Nachweis im Einzelfall.

Frage 3

Prüferin: Wodurch ist eine übertragbare Krankheit im Sinne des Infektionsschutzgesetzes gekennzeichnet?

Eine übertragbare Krankheit ist nach § 2 IfSG eine Krankheit,

  • die durch Krankheitserreger oder deren toxische Produkte verursacht wird,
  • und deren Ursache unmittelbar oder mittelbar auf den Menschen übertragen wird.

Damit werden neben klassischen Infektionen auch Krankheitsbilder erfasst, bei denen toxische Produkte im Vordergrund stehen (z. B. durch Toxine), sofern der Zusammenhang mit Krankheitserregern und der Übertragungsbezug gegeben ist.

Examens-Tipp: Merke dir die Dreigliederung: Ursache (Erreger/ toxische Produkte) + Übertragungsweg (unmittelbar/mittelbar) + Ergebnis (Krankheit). Das lässt sich sehr prüfungssicher aufsagen.

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