Prüfung

Frage 1

Prüferin: Welche Betriebsräume müssen für einen ordnungsgemäßen Betrieb in einer Krankenhausapotheke mindestens vorhanden sein?

Für den ordnungsgemäßen Betrieb verlangt § 29 ApBetrO, dass die Krankenhausapotheke mindestens aus bestimmten Betriebsräumen besteht. Nach dem gesetzlichen Soll‑Mindestumfang soll sie mindestens umfassen:

  • eine Offizin (für Abgabe und Beratung)
  • zwei Laboratorien (für Herstellung und Prüfung)
  • einen Geschäftsraum (für Verwaltung/Organisation)
  • einen Nebenraum (für unterstützende Tätigkeiten, z. B. Umkleide/Personal)

Wichtig ist dabei: Die Räume müssen nicht nur „auf dem Papier“ vorgesehen sein, sondern tatsächlich vorhanden und funktional geeignet sein, um die Aufgaben der Krankenhausapotheke sicher erfüllen zu können.

Examens-Tipp: Strukturiere die Antwort wie im Gesetz: erst den Mindest‑Raumkanon (Offizin, 2 Labore, Geschäftsraum, Nebenraum), dann – wenn noch Zeit ist – kurz erwähnen, dass die Räume tatsächlich vorhanden und zweckmäßig sein müssen.

Frage 2

Prüferin: Welche besondere technische Sicherheitseinrichtung muss in den Laborräumen einer Krankenhausapotheke mindestens vorgesehen sein?

§ 29 ApBetrO verlangt als besondere Sicherheitsanforderung für die Laborbereiche, dass mindestens in einem der Laboratorien ein Abzug mit Absaugvorrichtung vorhanden sein muss.

Der Zweck ist der sichere Umgang mit Chemikalien und potenziell gefährlichen Stoffen bei Herstellung und Prüfung, indem Dämpfe/Aerosole zuverlässig erfasst und abgeführt werden.

Examens-Tipp: Wenn nach Laboren gefragt wird, denk an den „Zusatzsatz“: nicht nur zwei Labore, sondern mindestens eins davon mit Abzug und Absaugvorrichtung – das ist ein klassischer Prüfungs-Punkt.

Frage 3

Prüferin: Welche Anforderungen stellt das Recht an die Lagerungsmöglichkeiten in der Krankenhausapotheke hinsichtlich Platz und Temperatur?

Für die Lagerung fordert § 29 ApBetrO, dass in der Krankenhausapotheke ausreichend Lagerraum vorhanden sein muss und dass die Lagerung von Arzneimitteln und Ausgangsstoffen so möglich ist, dass eine Temperatur unterhalb von 25 °C eingehalten werden kann.

Damit wird sichergestellt, dass Lagerkapazität und Lagerbedingungen (insbesondere für temperaturempfindliche Produkte) den ordnungsgemäßen Betrieb und die Arzneimittelsicherheit gewährleisten.

Examens-Tipp: Antworte zweigeteilt: erst „ausreichend Lagerraum“, dann die konkrete Temperaturschwelle („unter 25 °C“). So wirkt es sauber am Normtext orientiert.

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