Prüferin: Welche Ausbildungsteile müssen nach der Approbationsordnung verbindlich durchlaufen werden, um die pharmazeutische Ausbildung vollständig zu absolvieren?
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Die pharmazeutische Ausbildung ist in der Approbationsordnung als verbindliche Abfolge von vier Bausteinen geregelt. Sie umfasst:
ein Studium der Pharmazie von vier Jahren an einer Universität,
eine Famulatur von acht Wochen,
eine praktische Ausbildung von zwölf Monaten,
die Pharmazeutische Prüfung, die in drei Prüfungsabschnitten abzulegen ist.
Wichtig ist dabei: Diese Bestandteile sind gesetzlich vorgegeben und bilden zusammen die vollständige pharmazeutische Ausbildung; sie sind nicht frei austauschbar oder beliebig ersetzbar.
Examens-Tipp: Antworte strukturiert „vier Bausteine“ und nenne jeweils Dauer + Ort/Charakter (Uni, Famulatur, 12 Monate praktische Ausbildung, Prüfung in 3 Abschnitten). Damit zeigst du, dass du nicht nur Inhalte, sondern auch die Systematik der AAppO beherrschst.
Frage 2
Prüferin: Zu welchem frühesten Zeitpunkt im Studium darf der Erste Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung abgelegt werden?
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Der Erste Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung wird nach einem Studium der Pharmazie von mindestens zwei Jahren abgelegt. Maßgeblich ist damit eine Mindeststudiendauer von zwei Jahren im Studiengang Pharmazie, bevor dieser Prüfungsabschnitt zulässig ist.
Examens-Tipp: Merke dir die Zeitmarken: „mindestens 2 Jahre“ für den ersten Abschnitt, „mindestens 4 Jahre + erster bestanden“ für den zweiten. In der Prüfung hilft es, die Formulierung „nach einem Studium … von mindestens … Jahren“ nah am Gesetz zu verwenden.
Frage 3
Prüferin: Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit der Zweite Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung abgelegt werden darf?
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Für den Zweiten Abschnitt müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein:
der Erste Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung muss bestanden sein,
es muss ein Studium der Pharmazie von mindestens vier Jahren absolviert worden sein.
Erst wenn beide Kriterien vorliegen (Bestandener erster Abschnitt und mindestens vierjährige Studiendauer), ist die Ablegung des zweiten Prüfungsabschnitts möglich.
Examens-Tipp: Nenne beim zweiten Abschnitt immer beide Voraussetzungen (Bestand + Studiendauer). Viele Prüflinge vergessen entweder das „Bestanden“ oder die Mindeststudiendauer – genau darauf wird oft nachgehakt.
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