Prüfung

Frage 1

Prüferin: Welche Stellen müssen auf Landesebene zusammenwirken, um die Durchführung eines Modellvorhabens zur Arzneimittelversorgung vereinbaren zu können?

Nach § 64a SGB V können Modellvorhaben zur Arzneimittelversorgung nur durch eine gemeinsame Vereinbarung bestimmter Vertragspartner auf Landesebene zustande kommen. Beteiligte sind dabei:

  • die Kassenärztliche Vereinigung (KV),
  • die maßgebliche Apothekerorganisation auf Landesebene,
  • die Landesverbände der Krankenkassen und der Ersatzkassen für den jeweiligen Bezirk.

Erst wenn diese Stellen zusammen eine Vereinbarung schließen, kann die Durchführung eines Modellvorhabens vereinbart werden; es handelt sich damit um ein kooperatives, regional verankertes Vertragsmodell zwischen Ärzteschaft, Apothekerschaft und Krankenkassen.

Examens-Tipp: In der Prüfung zuerst die drei Vertragspartner sauber aufzählen (KV – Apothekerorganisation – Kassenverbände/Ersatzkassen) und dann betonen, dass es nur gemeinsam geht; das ist oft der entscheidende Punkt.

Frage 2

Prüferin: Welche zeitliche Grenze gilt für die Durchführung eines Modellvorhabens in der Arzneimittelversorgung?

Ein Modellvorhaben nach § 64a SGB V ist zeitlich befristet: Die Durchführung kann nur für maximal drei Jahre vereinbart werden. Damit stellt der Gesetzgeber klar, dass es sich um ein befristetes Erprobungs- und Entwicklungsinstrument handelt und nicht um eine dauerhaft angelegte Versorgungsform ohne erneute Vereinbarung.

Examens-Tipp: Merke dir die „3 Jahre“ als harte Obergrenze; wenn du das nennst, kannst du kurz einordnen: Modellvorhaben dienen der Erprobung und sind deshalb befristet.

Frage 3

Prüferin: Welche Regelungsbereiche muss die Vereinbarung über ein Modellvorhaben zwingend festlegen, damit sie den gesetzlichen Anforderungen entspricht?

Die Vereinbarung nach § 64a SGB V muss inhaltlich bestimmte Kernpunkte verbindlich regeln. Zwingend zu klären sind insbesondere:

  • ein Katalog für wirtschaftliche Wirkstoffauswahl (also welche Arzneimittel/Wirkstoffe in relevanten Indikationen kostenbewusst und zugleich leitliniengerecht eingesetzt werden sollen),
  • die zu erbringenden Leistungen im Modellvorhaben sowie deren Dokumentation (z. B. besondere Beratung, Medikationsmanagement und wie dies nachzuweisen ist),
  • die Regeln zum finanziellen Ergebnis: Umgang mit Überschüssen (Minderaufwendungen) sowie der Ausgleich von Mehraufwendungen der Krankenkassen, jeweils mit konkreter Verteilungs- und Ausgleichsregelung.

Damit werden sowohl die fachliche Ausgestaltung (Wirkstoffauswahl/Leistungen) als auch die wirtschaftlichen Folgen (Einsparungen und Mehrkosten) rechtssicher strukturiert.

Examens-Tipp: Antworte strukturiert in drei Blöcken: 1) Wirkstoffauswahl, 2) Leistung + Doku, 3) Geldflüsse (Einsparungen/Mehraufwendungen). Diese Trias wird sehr häufig abgeprüft.

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