Prüferin: Welche Stellen müssen auf Landesebene zusammenwirken, um die Durchführung eines Modellvorhabens zur Arzneimittelversorgung vereinbaren zu können?
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Nach § 64a SGB V können Modellvorhaben zur Arzneimittelversorgung nur durch eine gemeinsame Vereinbarung bestimmter Vertragspartner auf Landesebene zustande kommen. Beteiligte sind dabei:
die Kassenärztliche Vereinigung (KV),
die maßgebliche Apothekerorganisation auf Landesebene,
die Landesverbände der Krankenkassen und der Ersatzkassen für den jeweiligen Bezirk.
Erst wenn diese Stellen zusammen eine Vereinbarung schließen, kann die Durchführung eines Modellvorhabens vereinbart werden; es handelt sich damit um ein kooperatives, regional verankertes Vertragsmodell zwischen Ärzteschaft, Apothekerschaft und Krankenkassen.
Examens-Tipp: In der Prüfung zuerst die drei Vertragspartner sauber aufzählen (KV – Apothekerorganisation – Kassenverbände/Ersatzkassen) und dann betonen, dass es nur gemeinsam geht; das ist oft der entscheidende Punkt.
Frage 2
Prüferin: Welche zeitliche Grenze gilt für die Durchführung eines Modellvorhabens in der Arzneimittelversorgung?
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Ein Modellvorhaben nach § 64a SGB V ist zeitlich befristet: Die Durchführung kann nur für maximal drei Jahre vereinbart werden. Damit stellt der Gesetzgeber klar, dass es sich um ein befristetes Erprobungs- und Entwicklungsinstrument handelt und nicht um eine dauerhaft angelegte Versorgungsform ohne erneute Vereinbarung.
Examens-Tipp: Merke dir die „3 Jahre“ als harte Obergrenze; wenn du das nennst, kannst du kurz einordnen: Modellvorhaben dienen der Erprobung und sind deshalb befristet.
Frage 3
Prüferin: Welche Regelungsbereiche muss die Vereinbarung über ein Modellvorhaben zwingend festlegen, damit sie den gesetzlichen Anforderungen entspricht?
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Die Vereinbarung nach § 64a SGB V muss inhaltlich bestimmte Kernpunkte verbindlich regeln. Zwingend zu klären sind insbesondere:
ein Katalog für wirtschaftliche Wirkstoffauswahl (also welche Arzneimittel/Wirkstoffe in relevanten Indikationen kostenbewusst und zugleich leitliniengerecht eingesetzt werden sollen),
die zu erbringenden Leistungen im Modellvorhaben sowie deren Dokumentation (z. B. besondere Beratung, Medikationsmanagement und wie dies nachzuweisen ist),
die Regeln zum finanziellen Ergebnis: Umgang mit Überschüssen (Minderaufwendungen) sowie der Ausgleich von Mehraufwendungen der Krankenkassen, jeweils mit konkreter Verteilungs- und Ausgleichsregelung.
Damit werden sowohl die fachliche Ausgestaltung (Wirkstoffauswahl/Leistungen) als auch die wirtschaftlichen Folgen (Einsparungen und Mehrkosten) rechtssicher strukturiert.
Examens-Tipp: Antworte strukturiert in drei Blöcken: 1) Wirkstoffauswahl, 2) Leistung + Doku, 3) Geldflüsse (Einsparungen/Mehraufwendungen). Diese Trias wird sehr häufig abgeprüft.
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