Prüferin: Wen trifft im Krankenhaus die Pflicht, eine die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung gewährleistende Dienstbereitschaft zu organisieren und sicherzustellen?
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Nach § 33 ApBetrO trifft diese Pflicht den Inhaber der Erlaubnis zum Betrieb der Krankenhausapotheke, also regelmäßig den Apothekenleiter. Er trägt die Gesamtverantwortung dafür, dass eine Dienstbereitschaft eingerichtet ist, die die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung des Krankenhauses jederzeit sicherstellt. Dazu gehört, dass er die Organisation (z. B. personell und organisatorisch) so aufstellt, dass es nicht zu Versorgungslücken kommt; die Verantwortung verbleibt letztlich beim Erlaubnisinhaber.
Examens-Tipp: In der Prüfung die Antwort sauber am Normadressaten aufbauen: Erst sagen, wer verpflichtet ist (Erlaubnisinhaber/Apothekenleiter), dann kurz begründen, dass die Gesamtverantwortung nicht delegiert wird, auch wenn praktische Umsetzung (Dienstpläne/Rufbereitschaft) delegierbar ist.
Frage 2
Prüferin: Welches Schutzziel muss die Dienstbereitschaft in der Krankenhausapotheke erfüllen, und woran hat sich ihre Ausgestaltung zu orientieren?
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Die Dienstbereitschaft muss so ausgestaltet sein, dass sie die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung des Krankenhauses gewährleistet. Das Schutzziel ist also eine lückenlose Versorgungssicherheit im laufenden Krankenhausbetrieb. Ihre konkrete Ausgestaltung hat sich am Versorgungsbedarf des Krankenhauses zu orientieren, etwa an Notfällen, Operationen, akuten Stationsnachforderungen und sonstigen unvorhersehbaren Bedarfen. Maßgeblich ist, dass es praktisch zu keiner Unterbrechung der Versorgung kommt.
Examens-Tipp: Wenn nach „wie konkret?“ gefragt wird: immer den Bedarf des Krankenhauses als Maßstab nennen (Notfälle/OP/Station) statt pauschal nur „24/7“ zu sagen—das zeigt Normverständnis.
Frage 3
Prüferin: Welche zusätzliche Leistung muss nach den Vorgaben zur Dienstbereitschaft neben der bloßen Bereitstellung von Arzneimitteln jederzeit gewährleistet sein?
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Neben der physischen Verfügbarkeit von Arzneimitteln muss ausdrücklich auch die Beratung durch einen Apotheker der Apotheke gewährleistet sein. Die Dienstbereitschaft umfasst damit zwingend zwei gleichrangige Elemente:
kontinuierliche Sicherstellung der Arzneimittelbereitstellung (Versorgung)
kontinuierliche Sicherstellung, dass ein Apotheker für Beratung und Information erreichbar bzw. verfügbar ist
Es genügt daher nicht, nur organisatorisch eine Ausgabe/Belieferung zu ermöglichen; erforderlich ist auch die jederzeitige pharmazeutische Ansprechbarkeit.
Examens-Tipp: Merksatz für die Prüfung: Dienstbereitschaft ist nicht nur „Ware“, sondern immer auch pharmazeutische Verantwortung (Beratung/Information) – beide Teile ausdrücklich nennen.
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