Prüferin: Unter welchen Voraussetzungen darf eine Apotheke überhaupt verpachtet werden, obwohl die Verpachtung grundsätzlich unzulässig ist?
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Die Verpachtung ist nach § 9 ApoG grundsätzlich verboten und nur in eng begrenzten Ausnahmefällen zulässig. Zulässige Konstellationen sind im Wesentlichen:
Wenn der Erlaubnisinhaber die Apotheke aus einem in seiner Person liegenden wichtigen Grund nicht selbst betreiben kann (z. B. Krankheit, vorübergehende Berufsunfähigkeit); zudem wird in diesem Zusammenhang auch der Fall erfasst, dass die Erlaubnis wegen Wegfalls persönlicher Voraussetzungen entzogen wurde oder durch Widerruf der Approbation erloschen ist.
Nach dem Tod des Erlaubnisinhabers dürfen erbberechtigte Kinder die Apotheke verpachten (grundsätzlich bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres des jüngsten Kindes; bei Berufsergreifen eines Kindes kann die Frist auf Antrag verlängert werden).
Nach dem Tod dürfen auch der überlebende erbberechtigte Ehegatte oder Lebenspartner verpachten, jedoch nur bis zur erneuten Heirat bzw. Begründung einer neuen Lebenspartnerschaft (und nur, wenn diese Person nicht selbst die Betriebserlaubnis erhält).
In allen Fällen muss die gesetzgeberische Leitlinie gewahrt bleiben: Die persönliche Verantwortung und ordnungsgemäße Berufsausübung in der Apotheke muss durch den Pächter sichergestellt sein und ein Missbrauch der Konstruktion verhindert werden.
Examens-Tipp: Antworte strukturiert: erst „Grundsatz: Verpachtung verboten“, dann die drei Ausnahmegruppen (wichtiger persönlicher Grund / Kinder nach Tod / Ehegatte-Lebenspartner nach Tod). Das zeigt dem Prüfer, dass du § 9 ApoG als Ausnahmetatbestand verstanden hast.
Frage 2
Prüferin: Wie lange dürfen erbberechtigte Kinder nach dem Tod des Apothekeninhabers die Apotheke verpachten, und wann kommt eine Verlängerung in Betracht?
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Erbberechtigte Kinder dürfen nach dem Tod des Erlaubnisinhabers die Apotheke grundsätzlich bis zu dem Zeitpunkt verpachten, zu dem das jüngste Kind das 23. Lebensjahr vollendet hat.
Eine Verlängerung ist möglich, wenn eines dieser Kinder vor Vollendung des 23. Lebensjahres den Apothekerberuf ergreift; dann kann die Frist „auf Antrag“ verlängert werden. Sinn und Zweck ist, dem Kind die Zeit zu geben, die Voraussetzungen zu erwerben, um die Apotheke später selbst mit eigener Betriebserlaubnis führen zu können.
Examens-Tipp: Merke dir die prüfungsrelevante Zahl „23“ und begründe kurz den Zweck (Übergangs-/Schutzregelung für Hinterbliebene, damit der Betrieb nicht sofort aufgegeben werden muss).
Frage 3
Prüferin: Bis zu welchem Ereignis darf der überlebende erbberechtigte Ehegatte oder Lebenspartner die Apotheke nach dem Tod des Inhabers verpachten?
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Der überlebende erbberechtigte Ehegatte oder Lebenspartner darf die Apotheke nach dem Tod des Erlaubnisinhabers nur bis zur erneuten Heirat bzw. bis zur Begründung einer neuen Lebenspartnerschaft verpachten. Voraussetzung ist zudem, dass diese Person nicht selbst die Betriebserlaubnis erhält; die Verpachtung dient hier als eng begrenzte Übergangslösung zum Schutz des Hinterbliebenen.
Examens-Tipp: In der Prüfung hilft es, das „Ende“ der Berechtigung klar zu benennen (Wiederheirat/neue Lebenspartnerschaft). Das ist oft der Punkt, auf den Prüfer hinauswollen.
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