§ 4
Für ein Tier darf der Tierarzt die in Anlage III des Betäubungsmittelgesetzes bezeichneten Betäubungsmittel außer Alfentanil, Cocain, Diamorphin, Etorphin, Fenetyllin, Fentanyl, Levacetylmethadol, Methadon, Methylphenidat, Nabilon, Oxycodon, Papaver somniferum, Pentobarbital, Remifentanil, Secobarbital und Sufentanil verschreiben.
Für seinen Praxisbedarf darf der Tierarzt die in Absatz 1 bezeichneten Betäubungsmittel sowie Alfentanil, Cocain zur Lokalanästhesie bei Eingriffen am Kopf als Lösung bis zu einem Gehalt von 20 vom Hundert oder als Salbe bis zu einem Gehalt von 2 vom Hundert, Etorphin nur zur Immobilisierung von Tieren, die im Zoo, im Zirkus oder in Wildgehegen gehalten werden, durch eigenhändige oder in Gegenwart des Verschreibenden erfolgende Verabreichung, Fentanyl, Methadon, Pentobarbital, Remifentanil und Sufentanil bis zur Menge seines durchschnittlichen Zweiwochenbedarfs, mindestens jedoch die kleinste Packungseinheit, verschreiben. Die Vorratshaltung soll für jedes Betäubungsmittel den Monatsbedarf des Tierarztes nicht übersteigen.
Für den Stationsbedarf darf nur der Tierarzt verschreiben, der eine Tierklinik oder eine Teileinheit einer Tierklinik leitet oder in Abwesenheit des Leiters beaufsichtigt. Er darf die in Absatz 2 bezeichneten Betäubungsmittel, ausgenommen Etorphin, unter Beachtung der dort festgelegten Beschränkungen über Bestimmungszweck, Gehalt und Darreichungsform verschreiben.
Überblick: Verschreibung von Betäubungsmitteln durch Tierärzte
§ 4 BtMVV regelt im Detail, wann und in welchem Umfang Tierärzte Betäubungsmittel (BtM) verschreiben dürfen. Für die Berufspraxis besonders relevant sind hierbei die strikten Vorgaben bezüglich zulässiger Substanzen, Höchstmengen und spezifischer Verwendungszwecke – sowohl für die Behandlung einzelner Tiere als auch für den Praxis- und Stationsbedarf.
Verschreibung an Einzeltier: Strenge Einschränkungen
Tierärzte dürfen grundsätzlich nur bestimmte Betäubungsmittel an einzelne Tiere verschreiben. Es gibt eine negativ abgegrenzte Ausnahmeliste:
Für ein Tier darf der Tierarzt die in Anlage III des Betäubungsmittelgesetzes bezeichneten Betäubungsmittel außer Alfentanil, Cocain, Diamorphin, Etorphin, […] und Sufentanil verschreiben.
Das bedeutet:
- Nur die nicht ausgeschlossenen BtM der Anlage III dürfen unmittelbar für ein Tier verschrieben werden.
- Für Substanzen wie z. B. Fentanyl, Methadon, Oxycodon oder Methylphenidat gilt ein Verschreibungsverbot an Tiere.
Praxisbedarf: Erweiterte Möglichkeiten mit klaren Grenzen
Für den Praxisbedarf eines Tierarztes gelten teils erweiterte, aber genau limitierte Verschreibungsoptionen. Hier kann der Tierarzt bestimmte, sonst verbotene Mittel in eng umgrenztem Rahmen beziehen und verwenden:
- Zusätzliche zugelassene BtM für den Praxisbedarf: z.B. Alfentanil, Cocain (beschränkt zur Lokalanästhesie am Kopf), Etorphin (nur zur Immobilisierung bestimmter Tiere) sowie weitere in Absatz 2 aufgezählte Wirkstoffe.
- Mengenbeschränkung: Bis zur Menge des durchschnittlichen Zweiwochenbedarfs, jedoch mindestens die kleinste handelsübliche Packung. Die Vorratshaltung pro BtM darf maximal den Monatsbedarf betragen.
- Spezielle Regelungen zu Anwendungsformen und Konzentrationen: Zum Beispiel für Cocain zur Lokalanästhesie → maximal 20 % Lösung oder 2 % Salbe.
- Etorphin ist ausschließlich für Tiere im Zoo, Zirkus oder Wildgehege zur Immobilisierung bestimmt und darf nur durch direkte Verabreichung oder in Gegenwart des verschreibenden Tierarztes eingesetzt werden.
Stationsbedarf: Einschränkungen und Zuständigkeit
Ein Besonderheit für Tierkliniken:
Für den Stationsbedarf darf nur der Tierarzt verschreiben, der eine Tierklinik oder eine Teileinheit einer Tierklinik leitet oder in Abwesenheit des Leiters beaufsichtigt.
Daraus folgt:
- Nur leitende oder beaufsichtigende Tierärzte dürfen für den Stationsbedarf verschreiben.
- Die gleichen BtM wie beim Praxisbedarf sind zulässig, mit Ausnahme von Etorphin.
- Alle oben genannten Begrenzungen (Menge, Bestimmungszweck, Gehalt, Darreichungsform) gelten auch hier.
| Betäubungsmittel | Einzeltier-Verschreibung | Praxisbedarf | Stationsbedarf | Besonderheiten |
|---|---|---|---|---|
| Fentanyl, Methadon | Nicht erlaubt | Erlaubt | Erlaubt | Mengenbegrenzung, siehe Praxisbedarf |
| Cocain | Nicht erlaubt | Nur zur Lokalanästhesie (max. 20 %/2 %) | Nur zur Lokalanästhesie (max. 20 %/2 %) | Nur Kopfeingriffe, Konzentrationsgrenzen |
| Etorphin | Nicht erlaubt | Nur für bestimmte Tiere (Zoo, Zirkus, Wildgehege) zur Immobilisierung | Nicht erlaubt | Nur direkte Verabreichung und Zweckbindung |
| Oxycodon, Methylphenidat u.a. | Nicht erlaubt | Nicht erlaubt | Nicht erlaubt | — |
Typische Fallstricke und praktische Hinweise
- Nicht jede Klinik- oder Praxissituation berechtigt automatisch zur Vorratshaltung großer BtM-Mengen: Immer an Zweiwochen- bzw. Monatsbedarf orientieren!
- Für Einzeltier-Verschreibungen gilt generell die Negativliste: Einzelne BtM sind vollständig ausgeschlossen.
- Sonderregelungen immer beachten: Besonders für Etorphin und Cocain gibt es strikte Zweck- und Mengenbindung!
Tierärzte müssen genau wissen, welches Betäubungsmittel sie in welchem Umfang, zu welchem Zweck und für welchen Bedarf verschreiben dürfen. Unzulässige Verschreibungen (z. B. Einzeltier mit Methadon) sind strafbewehrt!
Zusammenfassung
§ 4 BtMVV regelt differenziert und detailliert, welche Betäubungsmittel durch Tierärzte verschrieben werden dürfen und unter welchen Bedingungen. Für Einzeltier-Verschreibungen ist die Auswahl beschränkt, beim Praxis- und Stationsbedarf sind einige zusätzliche BtM erlaubt – aber stets unter engen Mengenvorgaben und häufig an besondere Einsatzszenarien gebunden. Wer diese Systematik verinnerlicht, ist in der Berufs- und Prüfungspraxis auf der sicheren Seite.
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