Prüferin: Welche unterschiedlichen Abschläge müssen Apotheken gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen je nach Art des abgegebenen Arzneimittels grundsätzlich berücksichtigen?
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Maßgeblich ist die Unterscheidung zwischen verschreibungspflichtigen Fertigarzneimitteln (einschließlich bestimmter Zubereitungen) und sonstigen Arzneimitteln.
Bei verschreibungspflichtigen Fertigarzneimitteln ist ein fester Euro-Abschlag je Arzneimittel/Packung abzuziehen (regulär 1,77 Euro je Arzneimittel).
Gleiches gilt für Zubereitungen in dem genannten Anwendungsbereich (Zubereitungen nach § 5 Abs. 3 AMPreisV, soweit sie nicht § 5 Abs. 6 unterfallen): ebenfalls fester Euro-Abschlag (regulär 1,77 Euro je Arzneimittel).
Bei sonstigen Arzneimitteln (z. B. nicht verschreibungspflichtige) ist kein fixer Betrag, sondern ein prozentualer Abschlag vorzunehmen, nämlich 5 % auf den Abgabepreis.
Examens-Tipp: Strukturiere die Antwort in der Prüfung sauber nach „fixer Betrag vs. prozentualer Abschlag“ und nenne jeweils die betroffenen Arzneimittelgruppen; so zeigst du sofort, dass du die Systematik verstanden hast.
Frage 2
Prüferin: Welche Besonderheit galt zeitlich befristet für die Höhe des Abschlags bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln und bestimmten Zubereitungen?
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Für verschreibungspflichtige Fertigarzneimittel und die erfassten Zubereitungen galt abweichend vom regulären Abschlag eine befristete Erhöhung: Im Zeitraum vom 1. Februar 2023 bis zum 31. Januar 2025 betrug der Abschlag 2,00 Euro je Arzneimittel. Außerhalb dieses Zeitraums gilt wieder der reguläre Betrag (grundsätzlich 1,77 Euro je Arzneimittel).
Examens-Tipp: Merke dir in der Prüfung die Kombi „Zeitraum + Betrag“ (01.02.2023–31.01.2025 → 2,00 €) und ergänze kurz, dass danach wieder der Regelabschlag greift.
Frage 3
Prüferin: Wie ist der Abschlag zu berechnen, wenn für ein Arzneimittel ein Festbetrag festgesetzt wurde, und was gilt, wenn der Apothekenabgabepreis darunter liegt?
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Wenn für ein Arzneimittel ein Festbetrag festgesetzt ist, wird der Abschlag grundsätzlich nach dem Festbetrag bemessen. Liegt jedoch der maßgebliche Arzneimittelabgabepreis der Apotheke unter dem Festbetrag, wird der Abschlag nach dem niedrigeren Abgabepreis berechnet.
Damit wird verhindert, dass ein Abschlag „zu hoch“ ausfällt, wenn die Apotheke das Arzneimittel günstiger als den Festbetrag abgibt.
Examens-Tipp: Sag in der Prüfung ausdrücklich: „Bemessungsgrundlage ist der Festbetrag – außer der Abgabepreis ist niedriger, dann gilt der niedrigere Preis.“ Das ist genau der prüfungsrelevante Knackpunkt.
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