Prüfung

Frage 1

Prüferin: Unter welcher Voraussetzung im Zusammenhang mit einem laufenden Strafverfahren kann die zuständige Behörde anordnen, dass Sie Ihren Beruf vorübergehend nicht ausüben dürfen?

Die zuständige Behörde kann das Ruhen der Approbation anordnen, wenn gegen den Apotheker ein Strafverfahren eingeleitet worden ist und dieses Strafverfahren eine Straftat betrifft, „aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Apothekerberufs ergeben kann“.

Wichtig ist dabei:

  • Es genügt die Einleitung des Strafverfahrens; eine Verurteilung muss noch nicht vorliegen.
  • Entscheidend ist der Bezug der vorgeworfenen Straftat zur möglichen Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit im Hinblick auf die Berufsausübung.

Examens-Tipp: Antworte strukturiert: erst den Auslöser nennen (eingeleitetes Strafverfahren), dann das qualifizierende Merkmal (Straftat mit möglicher Unwürdigkeit/Unzuverlässigkeit). Das zeigt, dass du die Hürde für das Ruhen nicht mit dem Widerruf verwechselst.

Frage 2

Prüferin: Welche berufsrechtliche Konsequenz droht, wenn begründete Zweifel an Ihrer gesundheitlichen Eignung bestehen und Sie sich einer angeordneten Untersuchung nicht unterziehen?

Bestehen Zweifel daran, ob die gesundheitliche Voraussetzung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 (keine gesundheitliche Ungeeignetheit) noch erfüllt ist, und der Apotheker weigert sich, sich einer angeordneten Untersuchung zu unterziehen, kann die Behörde das Ruhen der Approbation anordnen.

Der Regelungsgehalt ist: Zweifel an der Eignung plus Untersuchungsverweigerung begründen die Möglichkeit, die Approbation vorübergehend ruhen zu lassen, um Patientensicherheit und ordnungsgemäße Berufsausübung zu gewährleisten.

Examens-Tipp: Betone in der Prüfung den Zweiklang: Zweifel an der Eignung reichen allein nicht – praxisrelevant wird es, wenn zusätzlich die Weigerung zur Untersuchung hinzukommt.

Frage 3

Prüferin: Welche unmittelbare Rechtsfolge tritt ein, sobald das Ruhen der Approbation angeordnet ist?

Sobald das Ruhen angeordnet ist, ist es sofort wirksam: Der Apotheker, dessen Approbation ruht, darf den Apothekerberuf nicht ausüben.

Konsequenz in der Praxis: Während des Ruhens sind Tätigkeiten, die eine Approbation als Apotheker voraussetzen, untersagt; es besteht damit faktisch ein Berufsverbot für die Zeit des Ruhens.

Examens-Tipp: Formuliere den Kernsatz möglichst nah am Gesetz: „Approbation ruht“ → „darf den Apothekerberuf nicht ausüben“. Das ist der Prüfungsklassiker bei den Folgen.

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