Prüfung

Frage 1

Prüferin: Wie ist die Prüfungskommission im dritten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung grundsätzlich zusammengesetzt, und wer führt den Vorsitz in der Prüfung?

Im dritten Abschnitt besteht die Prüfungskommission aus drei Personen: dem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern. Als Mitglieder kommen Professoren, Hochschul- oder Privatdozenten sowie auch externe Apotheker, die nicht dem Lehrkörper angehören, in Betracht.

Wichtig ist außerdem: Der Vorsitzende leitet die Prüfung stets selbst; er ist also nicht nur organisatorisch zuständig, sondern führt die Prüfung aktiv und hat zugleich die Aufgabe, die Ordnung aufrechtzuerhalten.

Examens-Tipp: Antworte strukturiert: erst „wie viele Personen?“, dann „wer darf Mitglied sein?“, und als dritter Punkt „Rolle des Vorsitzenden“. In der Prüfung kann man zusätzlich betonen, dass externe Apotheker ausdrücklich als Mitglieder vorgesehen sind (nicht nur Hochschullehrende).

Frage 2

Prüferin: Welche Vorgaben gelten für die Anwesenheit und Entscheidungsfindung der Prüfungskommission im dritten Abschnitt während der mündlichen Prüfung?

Im dritten Abschnitt muss die gesamte Kommission während der Prüfung anwesend sein. Die Entscheidung über die Bewertung wird gemeinsam getroffen; dabei gilt das Mehrheitsprinzip (Mehrheitsbeschluss).

Damit ist klargestellt: Nicht ein einzelner Prüfer entscheidet allein, sondern die Kommission entscheidet kollektiv und rechtlich abgesichert durch das Mehrheitsvotum.

Examens-Tipp: Merke dir die beiden Kernbegriffe für den dritten Abschnitt: „gesamte Kommission anwesend“ und „Mehrheitsbeschluss“. Das kommt in mündlichen Prüfungen gerne als Abgrenzung zu anderen Abschnitten.

Frage 3

Prüferin: Unter welchen Rahmenbedingungen darf die mündliche Prüfung als Gruppenprüfung durchgeführt werden?

Die mündliche Prüfung kann einzeln oder in Gruppen durchgeführt werden. Eine Gruppenprüfung ist dabei nur bis zu einer Größe von maximal vier Prüflingen zulässig.

Damit ist die organisatorische Form flexibel, aber die Gruppengröße gesetzlich begrenzt, um eine faire, individuelle Leistungsbewertung weiterhin zu ermöglichen.

Examens-Tipp: Wenn du unsicher bist, nenne zuerst die Alternativen („einzeln oder Gruppe“) und dann die klare Grenze („maximal vier“). Das ist ein klassischer Zahlenpunkt in § 11 AAppO.

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