Prüfung

Frage 1

Prüferin: Welche Vermögensnachteile sind bei einem tödlichen Arzneimittelschaden im Rahmen des Schadensersatzes zu berücksichtigen, wenn die betroffene Person vor dem Tod erkrankt war?

Bei einer Tötung infolge eines Arzneimittelschadens ist der Schadensersatz so zu leisten, dass insbesondere die wirtschaftlichen Folgen der letzten Krankheitsphase ausgeglichen werden. Zu ersetzen sind nach dem Gesetz

  • die Kosten einer versuchten Heilung (also auch dann, wenn die Behandlung letztlich erfolglos war),
  • der Vermögensnachteil, den der Getötete dadurch erlitten hat, dass während der Krankheit seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert war (typisch: Verdienstausfall),
  • sowie Vermögensnachteile, die daraus resultieren, dass eine Vermehrung seiner Bedürfnisse eingetreten war (z. B. zusätzliche Pflege- oder Betreuungsaufwendungen).

Der Fokus liegt damit auf den unmittelbar durch die Erkrankung bis zum Tod verursachten Vermögensfolgen.

Examens-Tipp: Antworte in der Prüfung strukturiert entlang des Gesetzeswortlauts: erst „Kosten der versuchten Heilung“, dann „Vermögensnachteil“ mit den beiden Alternativen (Erwerbsfähigkeit gemindert/aufgehoben und Vermehrung der Bedürfnisse). Das zeigt, dass du den Normtext sicher beherrschst.

Frage 2

Prüferin: Wer kann im Todesfall Ersatz der Beerdigungskosten verlangen und woran knüpft der Anspruch an?

Bei einem tödlichen Arzneimittelschaden muss der Ersatzpflichtige „außerdem die Kosten der Beerdigung demjenigen ersetzen, dem die Verpflichtung obliegt, diese Kosten zu tragen.“

Anspruchsberechtigt ist also nicht „irgendwer aus der Familie“, sondern die Person, die rechtlich (oder jedenfalls verpflichtend) für die Beerdigungskosten einzustehen hat. An diese Kostentragungspflicht knüpft § 86 AMG den Erstattungsanspruch an.

Examens-Tipp: Heb in der mündlichen Prüfung hervor: Anspruchsinhaber ist derjenige, den die Kostentragungspflicht trifft – nicht zwingend der Erbe. Diese Abgrenzung ist ein typischer Punkt, an dem Prüfer nachhaken.

Frage 3

Prüferin: Unter welchen Voraussetzungen entsteht ein Schadensersatzanspruch für Unterhaltsberechtigte, wenn eine Person durch einen Arzneimittelschaden verstirbt?

Ein Anspruch zugunsten eines Dritten (Unterhaltsberechtigten) entsteht, wenn die getötete Person dem Dritten gegenüber gesetzlich zur Gewährung von Unterhalt verpflichtet war. Dann hat der Ersatzpflichtige dem Dritten „insoweit Schadensersatz zu leisten, als der Getötete während der mutmaßlichen Dauer seines Lebens zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet gewesen sein würde.“

Es wird also der Unterhalt ersetzt, der voraussichtlich angefallen wäre, wenn die getötete Person weitergelebt hätte. Der Anspruch ist auf den Umfang der hypothetisch fortbestehenden Unterhaltspflicht bezogen.

Examens-Tipp: Sag in der Prüfung ausdrücklich „während der mutmaßlichen Dauer seines Lebens“ – das ist der zentrale Anknüpfungspunkt für die zeitliche Begrenzung des Unterhaltsschadens.

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