Prüfung

Frage 1

Prüferin: Welche Angaben müssen Sie bei der Nachweisführung so festhalten, dass für jedes einzelne Betäubungsmittel jeder Zugang und jeder Abgang dauerhaft nachvollziehbar ist?

Nach § 14 BtMVV sind die Aufzeichnungen so zu führen, dass für jedes einzelne Betäubungsmittel der Verbleib und der Bestand lückenlos, dauerhaft und nachvollziehbar sind. Dafür sind insbesondere dauerhaft zu erfassen:

  • Bezeichnung des Betäubungsmittels (bei Arzneimitteln entsprechend den Anforderungen der BtMVV)

  • Datum jedes Zugangs (z. B. Lieferung, Herstellung) und jedes Abgangs (z. B. Abgabe, Vernichtung)

  • Menge des Zugangs/Abgangs; je nach Darreichungs-/Zubereitungsform:

  • Stoffe und nicht abgeteilte Zubereitungen in g oder mg

  • abgeteilte Zubereitungen in Stückzahl

  • flüssige Zubereitungen zusätzlich in ml

  • Name/Firma und Anschrift des Lieferers oder Empfängers; alternativ kann die Herkunft oder der sonstige Verbleib angegeben werden.

Ziel ist, dass sich der jeweilige Bestand aus den dokumentierten Zu- und Abgängen jederzeit rechnerisch nachvollziehen lässt.

Examens-Tipp: Antworte in der Prüfung strukturiert: erst „für jedes einzelne BtM“ und „dauerhaft“, dann die vier Kernpunkte Bezeichnung – Datum – Menge (mit Einheiten je Form) – Lieferer/Empfänger bzw. Herkunft/Verbleib. Damit zeigst du, dass du § 14 BtMVV als Nachweis-/Kontrollnorm verstanden hast.

Frage 2

Prüferin: Welche zusätzlichen Angaben müssen Sie in der Apotheke bei der Abgabe von Betäubungsmitteln auf Verschreibung an einen Patienten oder als Praxisbedarf dokumentieren?

Bei Apotheken fordert § 14 BtMVV bei Abgaben auf Patientenverschreibung sowie bei Praxisbedarf, dass zusätzlich zu den Grundangaben (Bezeichnung, Datum, Menge, Empfänger etc.) auch die verschreibungsbezogenen Daten dokumentiert werden. Das sind insbesondere:

  • Name und Anschrift des verschreibenden Arztes/Zahnarztes/Tierarztes
  • die Nummer des Betäubungsmittelrezeptes.

Damit ist jede Abgabe eindeutig einem konkreten Verschreiber und einem konkreten BtM-Rezept zuordenbar und behördlich prüfbar.

Examens-Tipp: Wenn nach „zusätzlichen Angaben“ gefragt wird, grenze klar ab: Grundangaben gelten immer, aber in der Apotheke kommt bei Patient/Praxisbedarf zwingend der Verschreiber + BtM-Rezeptnummer dazu.

Frage 3

Prüferin: Welche Angaben sind bei der Abgabe von Betäubungsmitteln für Stations-, Notfall- oder Rettungsdienstbedarf zusätzlich zu dokumentieren?

Bei abgebenden Einrichtungen (z. B. Apotheke oder Krankenhaus) verlangt § 14 BtMVV für Stations-, Notfall- und Rettungsdienstbedarf zusätzlich zu den allgemeinen Aufzeichnungen eine eindeutige Zuordnung zur Anforderung. Daher sind ergänzend festzuhalten:

  • der Name des verschreibenden Arztes
  • die Nummer des Anforderungsscheins.

So kann die Abgabe auf Bedarf (nicht patientenbezogen) nachvollziehbar dem entsprechenden Anforderungsvorgang zugeordnet werden.

Examens-Tipp: In der Prüfung sauber unterscheiden: patientenbezogene Abgabe → BtM-Rezeptnummer; Bedarf für Station/Notfall/Rettungsdienst → Anforderungsschein-Nummer.

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