Prüferin: Wie setzt sich der Apothekenabgabepreis bei der Abgabe eines verschreibungspflichtigen Fertigarzneimittels zur Anwendung beim Menschen grundsätzlich zusammen?
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Bei Fertigarzneimitteln zur Anwendung beim Menschen wird der Apothekenabgabepreis nach § 3 AMPreisV aus dem (Netto‑)Abgabepreis als Berechnungsbasis und gesetzlich festgelegten Zuschlägen gebildet.
Konkret besteht der Preis aus:
dem Einkaufspreis/Abgabepreis (ohne Umsatzsteuer; inklusive Großhandelszuschlag) als Grundlage
einem prozentualen Zuschlag von 3 % auf diese Grundlage
einem Festzuschlag von 8,35 Euro
0,21 Euro als Zuschlag für den Notdienstfonds
0,20 Euro für pharmazeutische Dienstleistungen
anschließend wird die Umsatzsteuer aufgeschlagen.
Damit ist die Preisbildung rechtlich gebunden und nicht frei kalkulierbar.
Examens-Tipp: Antworte in der Prüfung am besten streng schematisch: erst Berechnungsbasis (netto, inkl. Großhandelszuschlag), dann die einzelnen Zuschläge mit Betrag/Prozent, und ganz am Ende die Umsatzsteuer. So zeigst du, dass du die Systematik verstanden hast.
Frage 2
Prüferin: Welche abweichende Preisregel gilt bei der Abgabe saisonaler Grippeimpfstoffe an Ärzte im Rahmen von Impfaktionen?
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Für saisonale Grippeimpfstoffe, die „an Ärzte“ abgegeben werden (typisch im Rahmen von Grippeimpfaktionen), gilt nach § 3 AMPreisV eine Sonderregel, die von der üblichen Kombination aus Prozent‑ und Festzuschlag abweicht.
Stattdessen wird berechnet:
ein Zuschlag von 1 Euro je Einzeldosis,
höchstens jedoch 75 Euro je Verordnungszeile,
zuzüglich Umsatzsteuer.
Damit ist der Zuschlag dosisbezogen gedeckelt und nicht nach dem allgemeinen 3%-/Festzuschlagschema zu bilden.
Examens-Tipp: Wenn Prüfer nach „Ausnahmen“ fragen: nenne kurz den Standard (3 % + 8,35 € + 0,21 € + 0,20 €) und stelle dann die Grippeimpfstoff-Regel als klaren Kontrast dar (1 €/Dosis, Deckel 75 €/Zeile, plus USt.).
Frage 3
Prüferin: Was ist preisrechtlich Besonderheit, wenn ein Fertigarzneimittel zwar zur Anwendung beim Menschen bestimmt ist, aber an ein Tier abgegeben wird?
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Wird ein Fertigarzneimittel zur Anwendung beim Menschen nicht an einen Menschen, sondern zur Anwendung bei Tieren abgegeben, gilt nach § 3 AMPreisV ein abweichender Festzuschlag.
Dann ist (bezogen auf den Netto‑Abgabepreis als Grundlage) anzusetzen:
höchstens ein Zuschlag von 3 %
zuzüglich 8,10 Euro (statt 8,35 Euro)
zuzüglich Umsatzsteuer.
Die Besonderheit liegt also darin, dass bei „Humanarzneimittel → Abgabe für Tiere“ der Festzuschlag niedriger ist und als Höchstzuschlag ausgestaltet wird.
Examens-Tipp: Achte sprachlich genau auf die Abgrenzung: „Humanarzneimittel, aber an Tiere abgegeben“ ist etwas anderes als „Tierarzneimittel“. Genau diese Differenzierung wollen Prüfer oft hören.
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