Prüfung

Frage 1

Prüferin: Welche formalen Anforderungen gelten für die Verschreibung von Betäubungsmitteln für den Stations-, Notfall- und Rettungsdienstbedarf im Hinblick auf das zu verwendende Verschreibungsformular?

Für Betäubungsmittel im Stations-, Notfall- und Rettungsdienstbedarf ist zwingend ein dreiteiliges amtliches Formblatt zu verwenden, das speziell nummeriert ist (amtlicher Betäubungsmittel‑Anforderungsschein). Betäubungsmittel „dürfen nur auf einem dreiteiligen amtlichen Formblatt … verschrieben werden“. Andere Formulare oder „freie“ Bestellungen genügen hierfür nicht, weil der gesamte Vorgang darüber standardisiert dokumentiert und kontrollierbar gemacht wird.

Examens-Tipp: Wenn du dazu gefragt wirst, starte mit dem Kernsatz „nur auf einem dreiteiligen amtlichen Formblatt“ und erwähne direkt, dass es amtlich und nummeriert ist – das zeigt, dass du den Kontrollzweck verstanden hast.

Frage 2

Prüferin: Wie sind die drei Teile eines Betäubungsmittel-Anforderungsscheins im Klinikalltag funktional verteilt, und wofür werden sie jeweils verwendet?

Der amtliche Betäubungsmittel‑Anforderungsschein ist dreigeteilt und jeder Teil hat eine feste Funktion:

  • Teil I: wird in der Apotheke vorgelegt und ist die Grundlage für die Belieferung.
  • Teil II: ist ebenfalls für die Apotheke bestimmt und dient dort regelmäßig der Dokumentation.
  • Teil III: verbleibt beim verschreibenden Arzt/Zahnarzt/Tierarzt (bzw. dem Anfordernden) als Nachweis und für Kontrollzwecke.

Damit ist der Weg von der Bestellung über die Abgabe bis zur Nachweisführung nachvollziehbar abgebildet.

Examens-Tipp: In der Prüfung wirkt es souverän, wenn du die Teile I–III in genau dieser Reihenfolge durchgehst und jeweils in einem Halbsatz „wohin“ und „wozu“ nennst.

Frage 3

Prüferin: Welche Personengruppen sind berechtigt, amtliche Betäubungsmittel-Anforderungsscheine anzufordern?

Amtliche Betäubungsmittel‑Anforderungsscheine werden nur an klar benannte Verantwortliche ausgegeben, insbesondere:

  • Leitende Ärzte/Zahnärzte eines Krankenhauses oder einer Krankenhausabteilung,
  • Leitende Tierärzte einer Tierklinik,
  • für den Notfall- und Rettungsdienst: die jeweils beauftragten Ärzte nach der gesetzlichen Zuordnung.

Damit ist die Anforderung an eine verantwortliche Leitungsfunktion bzw. eine ausdrücklich geregelte Beauftragung gebunden.

Examens-Tipp: Achte darauf, nicht allgemein „Ärzte“ zu sagen, sondern „leitende“ bzw. „beauftragte“ – diese Einschränkung ist rechtlich entscheidend.

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