Prüferin: Welche Art von vertraglicher Bindung darf eine Apothekenleiterin oder ein Apothekenleiter bei der Gestaltung des Sortiments und der Abgabe von Arzneimitteln nicht eingehen?
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Nach § 10 ApoG darf der Erlaubnisinhaber keine Verpflichtung eingehen, bestimmte Arzneimittel ausschließlich oder bevorzugt anzubieten bzw. abzugeben. Gemeint sind insbesondere verbindliche, vertragliche Absprachen (z.B. mit Herstellern oder Händlern), die die Auswahl der in der Apotheke geführten oder abgegebenen Arzneimittel zugunsten bestimmter Anbieter festlegen oder die Entscheidungsfreiheit einschränken.
Zweck ist der Schutz der Unabhängigkeit der Apotheke: Die Auswahl und Abgabe sollen sich am Patientenwohl und der Bedarfslage orientieren – nicht an externen wirtschaftlichen Interessen.
Examens-Tipp: Antworte strukturiert: 1) Wer ist adressiert (Erlaubnisinhaber), 2) was ist verboten (vertragliche Verpflichtung), 3) worauf zielt es (ausschließlich/bevorzugt), 4) warum (Unabhängigkeit/Patientenwohl). Das zeigt dem Prüfer, dass du den Normzweck verstanden hast.
Frage 2
Prüferin: Woran erkennen Sie in der Praxis, ob ein Liefer- oder Rabattvertrag rechtlich problematisch wird?
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Rechtlich problematisch wird ein Liefer- oder Rabattvertrag, wenn er eine Verpflichtung enthält, Arzneimittel eines bestimmten Herstellers oder Händlers ausschließlich oder bevorzugt anzubieten oder abzugeben. Entscheidend ist also nicht der Rabatt an sich, sondern ob durch die Vertragsgestaltung die freie Auswahl der Apotheke eingeschränkt wird.
Unproblematisch kann ein Vertrag sein, wenn zwar Lieferkonditionen oder Rabatte geregelt sind, aber keine Abnahme-, Exklusivitäts- oder Bevorzugungsverpflichtung vereinbart wird.
Examens-Tipp: In der Prüfung lohnt sich der Satz: „Nicht jede wirtschaftliche Kooperation ist verboten – verboten ist die Bindung der Abgabeentscheidung durch eine Verpflichtung.“ Dann kurz ein Beispiel nennen (Rabatt ohne Bevorzugung ok, Exklusivität nicht).
Frage 3
Prüferin: Wie würden Sie einen exklusiven Vertriebsvertrag für ein Arzneimittel aus apothekenrechtlicher Sicht einordnen?
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Ein exklusiver Vertriebsvertrag ist apothekenrechtlich unzulässig, wenn er dazu führt, dass sich der Erlaubnisinhaber vertraglich bindet, bestimmte Arzneimittel nur von einem Anbieter zu beziehen oder bestimmte Produkte ausschließlich bzw. bevorzugt abzugeben. Dadurch wird die Auswahl im Sortiment und bei der Abgabe zugunsten eines Herstellers/Händlers beschränkt, was § 10 ApoG gerade verhindern soll.
Die Apotheke muss unabhängig bleiben und darf ihre Abgabeentscheidung nicht durch solche Exklusivbindungen vorstrukturieren.
Examens-Tipp: Achte darauf, den Kern zu treffen: Exklusivität ist problematisch wegen der vertraglichen Bindung und der daraus folgenden Einschränkung der Auswahl – nicht, weil ein bestimmtes Produkt an sich „schlecht“ wäre.
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