Prüfung

Frage 1

Prüferin: Unter welchen Voraussetzungen kann eine verspätete oder nicht ordnungsgemäße Antragstellung ausnahmsweise noch zur Teilnahme an einem Prüfungsabschnitt führen?

Grundsätzlich ist die Zulassung zu versagen, wenn der Antrag nicht pünktlich, nicht ordnungsgemäß oder ohne die geforderten Nachweise gestellt wird. Eine Teilnahme kommt aber ausnahmsweise noch in Betracht, wenn kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Es wird ein wichtiger Grund für die Versäumnis glaubhaft gemacht (z.B. Krankheit oder ein unvorhersehbares Ereignis).
  • Der Stand des Prüfungsverfahrens lässt eine Teilnahme des Prüfungsbewerbers noch zu.
  • Die versäumte Handlung (also insbesondere das Nachreichen des Antrags/der Unterlagen) wird spätestens vier Wochen vor dem Prüfungstermin nachgeholt.

Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist die Zulassung zwingend zu versagen; ein Ermessen der Prüfungsbehörde besteht insoweit nicht.

Examens-Tipp: Strukturiere die Antwort als „Grundsatz – Ausnahme – Voraussetzungen der Ausnahme“ und nenne unbedingt die drei kumulativen Punkte: wichtiger Grund, Stand des Prüfungsverfahrens, Nachholen spätestens 4 Wochen vorher.

Frage 2

Prüferin: Was ist die rechtliche Folge, wenn nach einer gesetzten Nachfrist Unterlagen nicht rechtzeitig nachgereicht werden, obwohl eine Nachreichung grundsätzlich möglich war?

Wenn Unterlagen zwar nach den einschlägigen Vorgaben nachgereicht werden dürfen, die dafür gesetzte Nachfrist aber nicht eingehalten wird, ist die Zulassung zum Prüfungsabschnitt ausgeschlossen. Die Prüfungsstelle muss die Zulassung dann zwingend versagen; es besteht kein Entscheidungsspielraum (kein Ermessen).

Examens-Tipp: In der mündlichen Prüfung lohnt es sich, klar zwischen „Nachreichung aus wichtigem Grund“ und „Nachreichung innerhalb einer gesetzten Nachfrist“ zu unterscheiden: Wird die Nachfrist gerissen, ist die Rechtsfolge regelmäßig strikt (Zulassung ausgeschlossen).

Frage 3

Prüferin: Wie wirkt es sich auf die Zulassung zu einem Prüfungsabschnitt aus, wenn der Prüfungsabschnitt endgültig nicht bestanden ist und keine Wiederholungsmöglichkeit mehr besteht?

Ist ein Prüfungsabschnitt endgültig nicht bestanden und ist eine Wiederholung ausgeschlossen, muss die Zulassung zu einem erneuten Prüfungsversuch zwingend versagt werden. Hintergrund ist, dass Prüfungsabschnitte nicht beliebig oft wiederholt werden können; fehlt die Wiederholungsmöglichkeit, fehlt damit zugleich die Zulassungsgrundlage.

Examens-Tipp: Mach deutlich, dass es nicht um „durchgefallen“ allgemein geht, sondern um „endgültig nicht bestanden“ plus „keine Wiederholung“. Genau diese Kombination triggert die zwingende Versagung.

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