Prüferin: Unter welcher Voraussetzung muss der Arbeitgeber über den Basisschutz hinaus weitere Schutzmaßnahmen ergreifen, und worauf muss sich die Auswahl dieser Maßnahmen stützen?
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Zusätzliche Maßnahmen sind immer dann erforderlich, wenn die allgemeinen Schutzmaßnahmen nicht ausreichen, um Gefährdungen durch Einatmen, Aufnahme über die Haut oder Verschlucken von Gefahrstoffen wirksam entgegenzuwirken. Dann hat der Arbeitgeber „zusätzlich diejenigen Maßnahmen … zu ergreifen, die auf Grund der Gefährdungsbeurteilung erforderlich sind“.
Entscheidend ist also: Maßstab und Begründungsgrundlage ist die Gefährdungsbeurteilung (nach § 6 GefStoffV); aus ihr leitet sich ab, welche weitergehenden technischen, organisatorischen und ggf. persönlichen Schutzmaßnahmen notwendig sind.
Examens-Tipp: Antworte strukturiert: erst „Wann?“ (Basisschutz reicht nicht), dann „Woran ausrichten?“ (Gefährdungsbeurteilung). In der Prüfung kannst du als typische Auslöser kurz nennen: Grenzwertüberschreitung, haut-/augengefährdende Stoffe, Exposition auch ohne festgelegte Grenzwerte.
Frage 2
Prüferin: Welche Voraussetzungen müssen vorliegen, damit Gefahrstoffe in einem geschlossenen System gehandhabt werden sollen?
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Ein geschlossenes System soll eingesetzt werden, wenn zwei Bedingungen zusammenkommen:
Eine Substitution durch weniger gefährliche Stoffe oder Verfahren ist technisch nicht möglich.
Es droht eine erhöhte inhalative Exposition.
Wenn ein geschlossenes System technisch nicht umsetzbar ist, muss die Exposition stattdessen „nach dem Stand der Technik“ maximal reduziert werden, also durch geeignete technische/organisatorische Maßnahmen so weit wie möglich minimiert.
Examens-Tipp: Nenne die zwei Voraussetzungen als klare „Wenn-dann“-Prüfung. Als Zusatzpunkt bringt oft Pluspunkte: Falls kein geschlossenes System möglich ist, sofort den Auffangstandard „Stand der Technik – Exposition maximal verringern“ anfügen.
Frage 3
Prüferin: Welche unmittelbaren Pflichten treffen den Arbeitgeber, wenn ein Arbeitsplatzgrenzwert überschritten wird?
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Bei Überschreitung eines Arbeitsplatzgrenzwerts muss der Arbeitgeber unverzüglich
die Gefährdungsbeurteilung erneut durchführen und
geeignete zusätzliche Schutzmaßnahmen ergreifen, damit der Arbeitsplatzgrenzwert eingehalten wird.
Reichen technische und organisatorische Maßnahmen nicht aus und der Grenzwert wird trotzdem nicht eingehalten, besteht die Pflicht, unverzüglich persönliche Schutzausrüstung (PSA) bereitzustellen. Das ist besonders relevant bei gefährdungsintensiven Tätigkeiten wie Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten.
Examens-Tipp: Merke dir die Reihenfolge: 1) „unverzüglich“ Gefährdungsbeurteilung aktualisieren, 2) zusätzliche Maßnahmen, 3) wenn immer noch nicht ausreichend: „unverzüglich“ PSA. Diese Eskalationslogik kannst du in der Prüfung sehr sauber darstellen.
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