Prüferin: Woran knüpft das Betäubungsmittelgesetz rechtlich an, damit ein Stoff oder eine Zubereitung überhaupt als Betäubungsmittel gilt?
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Betäubungsmittel im Sinne des BtMG sind ausschließlich die Stoffe und Zubereitungen, die in den Anlagen I bis III aufgeführt sind. Entscheidend ist damit die Listung in einer der Anlagen; Herkunft (pflanzlich, synthetisch, halbsynthetisch) oder „Ähnlichkeit“ zu anderen Substanzen genügt nicht. Für die Praxis heißt das: Nur wenn ein Stoff in Anlage I–III steht, fällt er unter die Regelungen des BtMG; ohne Listung ist er nach § 1 BtMG kein Betäubungsmittel.
Examens-Tipp: In der mündlichen Prüfung immer mit dem klaren Anknüpfungspunkt starten: „BtM sind die in Anlage I–III aufgeführten Stoffe und Zubereitungen“. Danach kannst du kurz betonen, dass die Listung (nicht die Wirkung oder Herkunft) entscheidet – das zeigt Gesetzeswortlaut-Sicherheit.
Frage 2
Prüferin: Wie unterscheiden sich die drei Anlagen im Hinblick darauf, ob ein Betäubungsmittel gehandelt werden darf und ob es verordnet werden darf?
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Die Anlagen unterscheiden nach Verkehrsfähigkeit und Verschreibungsfähigkeit:
Anlage I: nicht verkehrsfähige Betäubungsmittel; ein legaler Umgang im Verkehr ist grundsätzlich ausgeschlossen (keine medizinische Anwendung vorgesehen).
Anlage II: verkehrsfähige, aber nicht verschreibungsfähige Betäubungsmittel; sie dürfen im legalen Rahmen z. B. für Herstellung und Handel verwendet werden, aber nicht zulasten von Patient:innen auf BtM-Rezept verordnet werden.
Anlage III: verkehrs- und verschreibungsfähige Betäubungsmittel; sie dürfen legal in Verkehr gebracht werden und sind auf BtM-Rezept verordnungsfähig.
Wichtig ist: Verkehrsfähigkeit bedeutet nicht automatisch Verschreibungsfähigkeit; diese sind getrennt zu beurteilen.
Examens-Tipp: Strukturiere deine Antwort sauber entlang der Anlagen I–III und benutze die Begriffe „verkehrsfähig“/„verschreibungsfähig“ ausdrücklich. Ein häufiger Prüfungsfehler ist, Anlage II vorschnell als „nicht erlaubt“ einzuordnen – sie ist verkehrsfähig, nur nicht verordnungsfähig.
Frage 3
Prüferin: Unter welchen Voraussetzungen kann die Bundesregierung Stoffe oder Zubereitungen in den Anlagen des BtMG aufnehmen, ändern oder entfernen?
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Die Bundesregierung kann Stoffe und Zubereitungen in den Anlagen aufnehmen, ändern oder entfernen, wenn bestimmte sachliche Gründe vorliegen und das formelle Verfahren eingehalten wird:
Verfahren: nach Anhörung von Sachverständigen und mit Zustimmung des Bundesrates.
Sachliche Gründe (insbesondere), wenn
Erkenntnisse über Abhängigkeitspotenzial oder eine Gefährdung der Gesundheit vorliegen,
aus dem betreffenden Stoff Betäubungsmittel herstellbar sind,
oder aus Sicherheits- bzw. Kontrollgründen (z. B. wegen Missbrauch) ein Handlungsbedarf besteht.
Damit sind die Anlagen „dynamisch“ und können an neue Entwicklungen angepasst werden.
Examens-Tipp: In der Prüfung wirkt es souverän, wenn du immer beides nennst: erst das Verfahren (Sachverständigenanhörung + Bundesrat), dann die materiellen Gründe (Abhängigkeit/Gesundheit, Herstellbarkeit, Sicherheits-/Kontrollgründe). So zeigst du Normverständnis statt nur Aufzählwissen.
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