Prüfung

Frage 1

Prüferin: Welche beiden Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit eine digitale Anwendung zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung als digitale Gesundheitsanwendung in Anspruch genommen werden kann?

Der Anspruch besteht nur, wenn kumulativ zwei Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Die digitale Gesundheitsanwendung muss vom BfArM in das Verzeichnis für digitale Gesundheitsanwendungen aufgenommen worden sein (Verzeichnis nach § 139e SGB V).
  • Die Anwendung muss entweder nach Verordnung durch den behandelnden Arzt bzw. Psychotherapeuten angewendet werden oder es muss eine Genehmigung der Krankenkasse vorliegen.

Erst wenn beide Punkte vorliegen, ist die Nutzung „zulasten der Krankenkasse“ möglich; reine „Gesundheits-Apps“ ohne Verzeichniseintrag oder ohne Verordnung/Genehmigung fallen nicht darunter.

Examens-Tipp: Strukturiere die Antwort immer als „2‑Stufen‑Prüfung“: erst Verzeichniseintrag (BfArM/§139e), dann Zugangsweg (Verordnung oder Kassen-Genehmigung). So vergisst du keine Voraussetzung.

Frage 2

Prüferin: Wie sind digitale Gesundheitsanwendungen im Sinne des Leistungsanspruchs rechtlich einzuordnen, und welche Risikoklassen kommen dabei in Betracht?

Digitale Gesundheitsanwendungen sind Medizinprodukte, deren Hauptfunktion wesentlich auf digitalen Technologien beruht und die dazu bestimmt sind, die Erkennung, Überwachung, Behandlung oder Linderung von Krankheiten oder den Ausgleich von Verletzungen/Behinderungen zu unterstützen.

Erstattungsfähig sind dabei Medizinprodukte der Risikoklassen:

  • niedrige Risikoklasse: Klasse I oder IIa
  • höhere Risikoklasse: Klasse IIb

Andere Risikoklassen sind vom Anspruch nach dieser Systematik nicht erfasst.

Examens-Tipp: Wenn nach der Definition gefragt wird, nenne zuerst „Medizinprodukt + digitale Hauptfunktion“ und dann den Zweck (Erkennen/Überwachen/Behandeln/Lindern/Ausgleich). Danach die Risikoklassen sauber aufzählen: I/IIa und IIb.

Frage 3

Prüferin: Welche Arten digitaler Produkte sind vom Anspruch auf digitale Gesundheitsanwendungen ausdrücklich nicht erfasst?

Nicht jede digitale Anwendung ist vom Anspruch umfasst. Ausgeschlossen sind insbesondere:

  • Produkte, die der Steuerung aktiver therapeutischer Produkte dienen oder nur als Ergänzung zu bestimmten Arzneimitteln/Hilfsmitteln gedacht sind (also nicht als eigenständige DiGA im Sinne der Regelung).
  • Allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens, z. B. Fitnesstracker für den Freizeitgebrauch.

Damit grenzt der Gesetzgeber DiGA als erstattungsfähige digitale Medizinprodukte von Lifestyle- oder Zubehör-Lösungen ab.

Examens-Tipp: Bei Ausschlüssen hilft die Merkhilfe: „Kein Lifestyle, kein reines Zubehör/Steuerungs-Tool“. Das wirkt in der Prüfung souverän, weil du die Abgrenzungslogik erklärst.

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