Prüferin: Unter welchen Voraussetzungen kann ein Patient nach Anwendung eines Arzneimittels Ersatz für eine Verletzung von Körper oder Gesundheit verlangen, ohne dass dem Verantwortlichen ein Fehler oder Verschulden nachgewiesen werden muss?
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Bei der in § 87 AMG geregelten Gefährdungshaftung kommt es nicht auf ein Verschulden an. Voraussetzung ist im Kern, dass
ein zulassungspflichtiges Arzneimittel angewendet wurde,
es dadurch zu einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit gekommen ist und
ein Kausalzusammenhang zwischen Anwendung des Arzneimittels und dem eingetretenen Schaden besteht.
Ist das erfüllt, besteht ein Anspruch auf Schadensersatz auch dann, wenn der Haftungsadressat die „üblichen Sorgfaltspflichten“ eingehalten hat. Der Geschädigte muss also im Wesentlichen Schaden und Kausalität darlegen; ein Nachweis eines Herstellerfehlers oder Verschuldens ist nicht erforderlich.
Examens-Tipp: Strukturiere in der Prüfung knapp: 1) Haftungsprinzip nennen (Gefährdungshaftung), 2) Tatbestandsvoraussetzungen (zulassungspflichtiges AM, Schaden an Körper/Gesundheit, Kausalität), 3) Abgrenzung: gerade ohne Verschulden. Das zeigt sofort, dass du das Besondere an § 87 AMG verstanden hast.
Frage 2
Prüferin: Wer ist typischerweise derjenige, gegen den sich Ansprüche wegen Gesundheitsschäden nach Anwendung eines Arzneimittels richten, und warum ist das für den Geschädigten praktisch bedeutsam?
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Haftungsadressat ist in der Regel der pharmazeutische Unternehmer. Praktisch bedeutsam ist das, weil sich der Geschädigte nicht an einzelne Behandler oder die abgebende Stelle wenden muss, sondern an denjenigen, der das Arzneimittel in den Verkehr bringt und für das Arzneimittel im Sinne der gesetzlichen Haftungsregelung einsteht. Zudem greift die Haftung als Gefährdungshaftung: Auch bei Einhaltung aller üblichen Sorgfaltspflichten kann der Anspruch bestehen, wenn die Anwendung des zulassungspflichtigen Arzneimittels zu einem Körper- oder Gesundheitsschaden geführt hat.
Examens-Tipp: Wenn du nach dem „Wer haftet?“ gefragt wirst, antworte zuerst mit dem klaren Haftungsadressaten (pharmazeutischer Unternehmer) und ergänze sofort den praktischen Punkt: zentraler Ansprechpartner + Gefährdungshaftung erleichtert die Durchsetzung.
Frage 3
Prüferin: Welche Arten von ersatzfähigen Schäden müssen Sie bei einem Gesundheitsschaden durch ein Arzneimittel im Rahmen des Anspruchs systematisch unterscheiden?
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§ 87 AMG unterscheidet mehrere Schadenskategorien, die bei einem Gesundheitsschaden ersetzt verlangt werden können:
Kosten der Heilung: alle erforderlichen Aufwendungen zur Wiederherstellung der Gesundheit (z. B. Arzt-, Krankenhaus-, Reha-Kosten).
Vermögensnachteile wegen eingeschränkter Erwerbsfähigkeit: insbesondere Verdienstausfall, vorübergehend oder dauerhaft (auch rentenbezogene Nachteile).
Vermehrung der Bedürfnisse: zusätzliche, durch die Verletzung verursachte Mehrkosten (z. B. Hilfsmittel, Pflege-/Betreuungsbedarf, Umbauten).
Daneben kann „auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld“ verlangt werden, also eine Geldentschädigung für immaterielle Schäden (z. B. Schmerzensgeld).
Examens-Tipp: Lege dir für § 87 AMG ein festes Raster zurecht: Heilungskosten – Vermögensnachteile – vermehrte Bedürfnisse – und als Zusatzpunkt die „billige Entschädigung in Geld“ für immaterielle Schäden. Das wirkt im Mündlichen sehr souverän.
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