Prüfung

Frage 1

Prüferin: An welche Personengruppe richtet sich die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des Apothekerberufs typischerweise, wenn der Ausbildungsnachweis im Ausland erworben wurde?

Adressatenkreis sind vor allem Antragsteller mit einem pharmazeutischen Ausbildungsnachweis aus einem Drittstaat, also nicht aus Deutschland, der EU, einem EWR-Staat oder der Schweiz.

Voraussetzung ist, dass die Person auf Antrag eine abgeschlossene Ausbildung für den Apothekerberuf nachweisen kann; dann „kann“ die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung erteilt werden. Für Personen mit EU/EWR/Schweiz-Ausbildungsnachweis ist diese Erlaubnis grundsätzlich nicht der Regelfall, weil hierfür andere Anerkennungs-/Approbationswege vorgesehen sind.

Examens-Tipp: Antworte sauber über den Personenkreis: erst „Drittstaatenabschluss“, dann als Abgrenzung „EU/EWR/CH grundsätzlich nicht“. Damit zeigst du, dass du die Systematik (Regel-Ausnahme) verstanden hast.

Frage 2

Prüferin: Unter welcher Konstellation kann auch bei einem Ausbildungsnachweis aus der EU, dem EWR oder der Schweiz ausnahmsweise eine vorübergehende Berufsausübung erlaubt werden?

Abweichend von der grundsätzlichen Nichtanwendung auf EU/EWR/Schweiz-Abschlüsse kann eine Erlaubnis im Einzelfall erteilt werden, wenn ein besonderes Interesse an der Ausübung des Apothekerberufs besteht.

Das „besondere Interesse“ muss nachvollziehbar dargelegt werden (z. B. Versorgungsgesichtspunkte, besondere Qualifikation für eine konkrete Aufgabe, Forschungs-/Spezialprojekte). Es handelt sich um eine Ausnahmeentscheidung im Einzelfall; ein Automatismus besteht nicht.

Examens-Tipp: Wenn nach Beispielen gefragt wird: nenne ein bis zwei typische Fallgruppen (Versorgung/Notfall, seltene Expertise, Forschung), aber bleib beim Kernbegriff „besonderes Interesse“ als rechtliche Hürde.

Frage 3

Prüferin: Welche zeitliche Obergrenze gilt für die vorübergehende Erlaubnis einschließlich einer Verlängerung im Regelfall?

Die Erlaubnis darf nur widerruflich und befristet erteilt oder verlängert werden, und zwar bis zu einer Gesamtdauer von höchstens zwei Jahren. Entscheidend ist die Gesamtdauer, also inklusive etwaiger Verlängerungen innerhalb dieses Rahmens.

Examens-Tipp: In der mündlichen Prüfung lohnt es sich, den Prüfungsaufbau klar zu machen: „widerruflich“ + „befristet“ + „Gesamtdauer max. zwei Jahre“ (Gesamtdauer betonen!).

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