Prüferin: Unter welcher zentralen Voraussetzung darf mit einer klinischen Prüfung eines Arzneimittels in Deutschland überhaupt begonnen werden?
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Mit der klinischen Prüfung darf erst begonnen werden, wenn die zuständige Bundesoberbehörde die klinische Prüfung genehmigt hat. Das bedeutet: Vor Einschluss der ersten Versuchsperson muss ein behördlicher Genehmigungsbescheid vorliegen; ohne diese Genehmigung besteht ein Startverbot. Das Genehmigungsverfahren richtet sich dabei nach den Vorgaben, die durch die EU-Verordnung (EU) Nr. 536/2014 harmonisiert sind.
Examens-Tipp: In der Prüfung zuerst das klare „Startverbot ohne Genehmigung“ nennen und dann direkt sagen, wer genehmigt (Bundesoberbehörde) – damit ist der Kern von § 40 AMG schnell gesetzt.
Frage 2
Prüferin: Wie wird der Antrag auf Genehmigung einer klinischen Prüfung verfahrensmäßig eingereicht und welche Sprachvorgaben sind für die Unterlagen zu beachten?
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Der Antrag wird elektronisch über das EU-Portal nach der EU-Verordnung (EU) Nr. 536/2014 gestellt. Für Antrag und fachliche Antragsunterlagen sind Deutsch oder Englisch zulässig. Unterlagen, die für die Teilnehmenden oder deren gesetzliche Vertreter bestimmt sind (z. B. Aufklärungs- und Einwilligungsunterlagen), müssen hingegen immer in deutscher Sprache vorliegen.
Examens-Tipp: Strukturiere die Antwort in zwei Sätze: erst „Wo wird eingereicht?“ (EU-Portal), dann „Welche Sprache wofür?“ (Fachunterlagen DE/EN, Teilnehmenden-Unterlagen immer DE).
Frage 3
Prüferin: Welche Aufgaben übernimmt im Genehmigungsverfahren die zuständige Bundesoberbehörde im Vergleich zur Ethik-Kommission?
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Die Aufgaben sind zwischen zwei Stellen geteilt:
Die zuständige Bundesoberbehörde validiert den Antrag, koordiniert das Verfahren und führt insbesondere die Nutzen-Risiko-Bewertung durch bzw. verantwortet diese im Genehmigungsbescheid.
Die Ethik-Kommission prüft vor allem die ethischen, patientenbezogenen und einwilligungsbezogenen Voraussetzungen und gibt hierzu eine Stellungnahme ab, insbesondere zu den in der EU-Verordnung niedergelegten ethischen Anforderungen und zur Risikoeinschätzung aus ethischer Sicht.
Damit werden wissenschaftlich-regulatorische und ethische Aspekte durch zwei voneinander unabhängige Instanzen abgedeckt.
Examens-Tipp: Gib in der mündlichen Prüfung die Zuständigkeiten als klare Zweiteilung wieder („Behörde: Validierung/Nutzen-Risiko/Koordination“ vs. „EK: Ethik/Einwilligung/Schutz der Teilnehmenden“). Das wirkt sehr souverän.
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