§ 6
Für das Verschreiben des Bedarfs an Betäubungsmitteln für Einrichtungen und Teileinheiten von Einrichtungen des Rettungsdienstes (Rettungsdienstbedarf) finden die Vorschriften über das Verschreiben für den Stationsbedarf nach § 2 Absatz 3 entsprechende Anwendung.
Der Träger oder der Durchführende des Rettungsdienstes hat einen Arzt damit zu beauftragen, die benötigten Betäubungsmittel nach § 2 Absatz 3 zu verschreiben. Die Aufzeichnung des Verbleibs und Bestandes der Betäubungsmittel ist nach den §§ 13 und 14 in den Einrichtungen und Teileinheiten der Einrichtungen des Rettungsdienstes durch den jeweils behandelnden Arzt oder den Notfallsanitäter, der die Betäubungsmittel nach § 13 Absatz 1b des Betäubungsmittelgesetzes verabreicht, zu führen.
Der Träger oder der Durchführende des Rettungsdienstes hat mit einer Apotheke die Belieferung der Verschreibungen für den Rettungsdienstbedarf sowie eine mindestens halbjährliche Überprüfung der Betäubungsmittelvorräte in den Einrichtungen oder Teileinheiten der Einrichtungen des Rettungsdienstes insbesondere auf deren einwandfreie Beschaffenheit sowie ordnungsgemäße und sichere Aufbewahrung schriftlich zu vereinbaren. Mit der Überprüfung der Betäubungsmittelvorräte ist ein Apotheker der jeweiligen Apotheke zu beauftragen. Es ist ein Protokoll anzufertigen. Zur Beseitigung festgestellter Mängel hat der mit der Überprüfung beauftragte Apotheker dem Träger oder Durchführenden des Rettungsdienstes eine angemessene Frist zu setzen und im Falle der Nichteinhaltung die zuständige Landesbehörde zu unterrichten.
Bei einem Großschadensfall sind die benötigten Betäubungsmittel von dem zuständigen leitenden Notarzt nach § 2 Absatz 3 zu verschreiben. Die verbrauchten Betäubungsmittel sind durch den leitenden Notarzt unverzüglich für den Großschadensfall zusammengefasst nachzuweisen und der zuständigen Landesbehörde unter Angabe der nicht verbrauchten Betäubungsmittel anzuzeigen. Die zuständige Landesbehörde trifft Festlegungen zum Verbleib der nicht verbrauchten Betäubungsmittel.
Voraussetzungen und Abläufe für BtM-Verschreibungen im Rettungsdienst
§ 6 BtMVV regelt, wie Einrichtungen des Rettungsdienstes Betäubungsmittel (BtM) rechtssicher beschaffen, dokumentieren und kontrollieren. Im Mittelpunkt stehen klare Zuständigkeiten und Abläufe – vom Verschreiben bis zur Bestandskontrolle –, um einen sachgerechten und rechtssicheren Umgang mit BtM zu garantieren.
Grundlage: Anwendung der Stationsbedarf-Regelung
Für den Rettungsdienstbedarf werden die Vorschriften zum Stationsbedarf nach § 2 Abs. 3 BtMVV sinngemäß verwendet.
„Für das Verschreiben des Bedarfs an Betäubungsmitteln für […] den Rettungsdienstbedarf finden die Vorschriften über das Verschreiben für den Stationsbedarf […] entsprechende Anwendung.“
Das bedeutet: Die Anforderungen an Beschaffung und Verschreibung im Rettungsdienst entsprechen im Wesentlichen denen im stationären Bereich.
Beauftragung eines Arztes
Verantwortlich für das Verschreiben von BtM ist ein benannter Arzt:
- Der Träger oder Durchführende des Rettungsdienstes muss einen Arzt beauftragen, die benötigten BtM nach § 2 Abs. 3 zu verschreiben.
- Die rechtliche Verantwortung liegt somit beim Träger, der sicherstellen muss, dass ausschließlich autorisierte Ärzte Verschreibungen ausstellen.
Dokumentationspflichten: Verbleib & Bestand der Betäubungsmittel
Die Dokumentation folgt nach den Vorgaben der §§ 13 und 14 BtMVV:
„Die Aufzeichnung des Verbleibs und Bestandes […] ist […] durch den jeweils behandelnden Arzt oder den Notfallsanitäter, der die Betäubungsmittel […] verabreicht, zu führen.“
Konkret bedeutet das:
- Jeder “Move” eines BtM im Rettungsdienst (Bezug, Anwendung, Verbleib) muss schriftlich dokumentiert werden.
- Die Dokumentation erfolgt entweder durch den behandelnden Arzt oder durch den Notfallsanitäter, falls dieser ein BtM verabreicht.
- Ziel ist jederzeitige Nachvollziehbarkeit aller BtM-Vorgänge.
Verträge mit Apotheken & halbjährliche Bestandskontrollen
Eine ordnungsgemäße BtM-Versorgung und Kontrolle im Rettungsdienst muss durch Verträge mit einer Apotheke abgesichert sein:
„Der Träger oder Durchführende […] hat mit einer Apotheke die Belieferung der Verschreibungen für den Rettungsdienstbedarf sowie eine mindestens halbjährliche Überprüfung der Betäubungsmittelvorräte […] schriftlich zu vereinbaren.“
Das umfasst zwei Kernbereiche:
- Vertragliche Absicherung
- Die Zusammenarbeit mit einer Apotheke (Belieferung & Kontrolle) muss schriftlich geregelt sein.
- Mindestens halbjährliche Kontrolle
- Ein Apotheker der Vertragsapotheke kontrolliert alle BtM-Vorräte mindestens alle sechs Monate.
- Die Kontrolle umfasst Arzneimittelbeschaffenheit, Lagerung und Sicherheit.
- Über jede Kontrolle wird ein Protokoll angefertigt.
„Zur Beseitigung festgestellter Mängel hat der […] Apotheker […] eine angemessene Frist zu setzen und im Falle der Nichteinhaltung die zuständige Landesbehörde zu unterrichten.“
Bestehen Mängel, wird:
- Eine Frist zur Beseitigung gesetzt.
- Im Fall der Nichteinhaltung erfolgt eine Meldung an die zuständige Landesbehörde.
Besonderheit: Großschadensfall
Bei Großschadenslagen (z. B. Massenunfälle):
- Verschreibungen erfolgen durch den zuständigen leitenden Notarzt.
- Der leitende Notarzt muss alle verbrauchten BtM zeitnah dokumentieren und die nicht verbrauchten BtM der zuständigen Behörde anzeigen.
- Über den Verbleib der nicht verbrauchten BtM entscheidet die Landesbehörde.
- Im Rettungsdienst dürfen nur beauftragte Ärzte BtM verschreiben.
- Jede BtM-Bewegung ist lückenlos zu dokumentieren – entweder durch Arzt oder qualifizierten Notfallsanitäter.
- Ohne schriftlichen Vertrag mit einer Apotheke über Belieferung und Kontrolle ist kein rechtssicherer BtM-Betrieb möglich.
- Regelmäßige Bestandsprüfungen durch einen Apotheker sind Pflicht, inklusive Protokollführung und Behördenbeteiligung bei Mängeln.
- Bei Großschadensfällen hat der leitende Notarzt Sonderzuständigkeiten.
Zusammenfassung
§ 6 BtMVV stellt sicher, dass im Rettungsdienst alle Verschreibungen und der Umgang mit BtM klar geregelt, eng dokumentiert und regelmäßig kontrolliert werden. Die Zuständigkeiten sind eindeutig verteilt, und über Verträge und Kontrollen wird eine sichere und rechtssichere Versorgung gewährleistet.
Im Großschadensfall gelten gesonderte Dokumentations- und Meldepflichten – entscheidend für Notfallplanung und -management.
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