Prüfung

Frage 1

Prüferin: Wie wird rechtlich begründet, dass der Betäubungsmittelbedarf einer Einrichtung des Rettungsdienstes nach denselben Grundsätzen wie der Bedarf einer Station beschafft und verschrieben werden kann?

Der BtM-Bedarf im Rettungsdienst wird als Rettungsdienstbedarf behandelt; dafür ordnet § 6 BtMVV an, dass die Vorschriften über das Verschreiben für den Stationsbedarf nach § 2 Abs. 3 BtMVV entsprechende Anwendung finden. Inhaltlich bedeutet das: Die Anforderungen an Verschreibung und Beschaffung im Rettungsdienst orientieren sich an den Regeln des Stationsbedarfs (sinngemäße Anwendung), sodass die BtM-Versorgung nicht „frei“, sondern nach einem geregelten, bekannten Standard erfolgt.

Examens-Tipp: In der Prüfung hilft die Formulierung „entsprechende Anwendung der Stationsbedarfs-Regelung“ als Leitgedanke: erst die Rechtsbrücke nennen, dann kurz erklären, was das praktisch bedeutet (Rettungsdienst wird wie Stationsbedarf organisiert).

Frage 2

Prüferin: Wer muss im Rettungsdienst organisatorisch sicherstellen, dass Betäubungsmittel überhaupt wirksam und rechtmäßig für den Rettungsdienstbedarf verschrieben werden dürfen?

Adressat der Pflicht ist der Träger oder Durchführende des Rettungsdienstes. Er muss einen Arzt beauftragen, die benötigten Betäubungsmittel für den Rettungsdienstbedarf nach den Regeln des § 2 Abs. 3 BtMVV zu verschreiben. Damit liegt die Organisations- und Verantwortungszuordnung beim Träger: Es dürfen nur die autorisierten/beauftragten Ärzte Verschreibungen für den Rettungsdienstbedarf ausstellen.

Examens-Tipp: Strukturiere deine Antwort über die Rollen: erst „Träger/Durchführender“, dann „Beauftragung eines Arztes“, zuletzt der Zweck: klare Zuständigkeit, keine Verschreibung „ins Blaue“.

Frage 3

Prüferin: Wer ist im Rettungsdienst verpflichtet, die Aufzeichnungen über Verbleib und Bestand der Betäubungsmittel zu führen, wenn ein Betäubungsmittel im Einsatz verabreicht wird?

Die Aufzeichnung von Verbleib und Bestand ist nach den Vorgaben der §§ 13 und 14 BtMVV zu führen und erfolgt im Rettungsdienst durch den jeweils behandelnden Arzt oder durch den Notfallsanitäter, der das Betäubungsmittel verabreicht. Entscheidend ist: Die Dokumentation knüpft an die Person an, die im konkreten Vorgang behandelt bzw. verabreicht, damit jeder BtM-Vorgang jederzeit nachvollziehbar bleibt.

Examens-Tipp: Nenne in der Prüfung beide dokumentationsberechtigten/-pflichtigen Personen (Arzt oder Notfallsanitäter) und stelle den Bezug her: Dokumentation genau dort, wo die Anwendung stattfindet (Nachvollziehbarkeit).

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