Prüferin: Unter welchen Voraussetzungen kann ein Verstoß gegen Vorschriften der Apothekenbetriebsordnung im Apothekenalltag als sanktionierbare Ordnungswidrigkeit verfolgt werden, auch wenn kein Schaden eingetreten ist?
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Eine sanktionierbare Ordnungswidrigkeit liegt vor, wenn gegen eine in der Apothekenbetriebsordnung als Ordnungswidrigkeit benannte Pflicht verstoßen wird und dieser Verstoß vorsätzlich oder fahrlässig begangen wird. Maßgeblich ist dabei der ausdrückliche Bezug: „Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 2 des Gesetzes über das Apothekenwesen handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig …“.
Wichtig für die Praxis ist:
Es genügt bereits Fahrlässigkeit (also ein Außerachtlassen der erforderlichen Sorgfalt, z. B. vergessene Dokumentation oder fehlende Aufklärungsunterlagen).
Ein Schadenseintritt ist nicht erforderlich; entscheidend ist der Pflichtverstoß als solcher.
Damit sind auch „kleinere Nachlässigkeiten“, die nicht strafbar sind, trotzdem bußgeldbewehrt und können zusätzlich aufsichtsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Examens-Tipp: In der Prüfung immer zuerst sauber abgrenzen: Es geht um Ordnungswidrigkeit (Bußgeld) und nicht um eine Straftat. Dann als Kernpunkt nennen: Vorsatz oder Fahrlässigkeit reicht – und ausdrücklich betonen, dass kein Schaden eintreten muss.
Frage 2
Prüferin: Worauf müssen Sie achten, wenn in der Apotheke pharmazeutische Tätigkeiten durch nicht approbiertes Personal durchgeführt werden, damit es nicht zu einem ordnungswidrigen Zustand kommt?
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Pharmazeutische Tätigkeiten dürfen nur von entsprechend qualifiziertem Personal ausgeübt oder – soweit rechtlich zulässig – durch qualifiziertes Personal beaufsichtigt werden. Ordnungswidrig handelt insbesondere, wer pharmazeutische Tätigkeiten unzulässig durch Personen durchführen lässt, die dafür nicht vorgesehen sind (z. B. Nichtapotheker ohne die erforderliche Befugnis) oder wenn apothekenpflichtige Arzneimittel ohne die erforderliche ordnungsgemäße Aufsicht abgegeben oder bearbeitet werden.
Für die rechtssichere Praxis bedeutet das:
Tätigkeiten mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln dürfen nicht „einfach so“ von Unqualifizierten übernommen werden.
Wenn eine Tätigkeit delegierbar ist, muss die Beaufsichtigung durch geeignete Personen tatsächlich gewährleistet sein (nicht nur „auf dem Papier“).
Andernfalls liegt ein Verstoß gegen die ApBetrO vor, der als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden kann.
Examens-Tipp: Antworte strukturiert mit „wer – was – wie“: Wer ist qualifiziert, was ist die Tätigkeit, und wie ist die Beaufsichtigung organisiert. Prüfer mögen, wenn du klar sagst: Nicht nur Delegation, sondern tatsächliche Aufsicht zählt.
Frage 3
Prüferin: Welche organisatorische Pflicht trifft den Apothekenleiter im Zusammenhang mit Schutzimpfungen, damit keine Ordnungswidrigkeit begründet wird?
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Der Apothekenleiter muss sicherstellen, dass Schutzimpfungen nur unter Einhaltung der zentralen Sorgfalts- und Organisationspflichten erfolgen. Praxisrelevant sind insbesondere:
Aufklärung der zu impfenden Person
Durchführung der Anamnese
Einholen der Einwilligung
Sicherstellung, dass die Impfung nur durch einen berechtigten Apotheker durchgeführt wird
Einhaltung der Meldepflichten
Ein typischer, ausdrücklich hervorgehobener Fall ist, dass der Apothekenleiter nicht sicherstellt, „dass eine Schutzimpfung nur durch einen berechtigten Apotheker durchgeführt wird“. Bereits fahrlässige Organisationsmängel (z. B. fehlende/ungeprüfte Berechtigungen, unvollständige Unterlagen) können als Ordnungswidrigkeit sanktioniert werden.
Examens-Tipp: Bei Impf-Themen punktest du, wenn du die Kette nennst: Aufklärung – Anamnese – Einwilligung – Berechtigung – Meldung. Und ergänze: Verantwortung ist häufig eine Sicherstellungspflicht des Leiters (Organisationsverschulden reicht, Fahrlässigkeit genügt).
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