Prüfung

Frage 1

Prüferin: Unter welchen organisatorischen Voraussetzungen darf eine Einrichtung Gewebe oder Gewebezubereitungen aus einem Staat außerhalb von EU/EWR gewerbs- oder berufsmäßig nach Deutschland einführen?

Gewerbs- oder berufsmäßig einführen darf nur eine einführende Gewebeeinrichtung, und zwar nur, wenn sie dafür eine behördliche Erlaubnis besitzt. Kernelement ist außerdem, dass die einführende Gewebeeinrichtung zwingend einen Vertrag mit einem dazu autorisierten Drittstaatlieferanten (Einrichtung im Drittstaat) haben muss. Die Erlaubnis wird durch die zuständige Landesbehörde erteilt (im Benehmen mit der Bundesoberbehörde).

Examens-Tipp: In der Prüfung die Antwort sauber in drei Bausteine gliedern: (1) Wer ist überhaupt berechtigt (einführende Gewebeeinrichtung, gewerbs-/berufsmäßig), (2) welche „Papiergrundlage“ braucht es (Vertrag mit Drittstaatlieferant) und (3) ohne was geht es nie (behördliche Erlaubnis, Landesbehörde im Benehmen mit der Bundesoberbehörde).

Frage 2

Prüferin: Welche Unterlagen und Nachweise sind typischerweise mit dem Antrag vorzulegen, wenn eine Erlaubnis zur Einfuhr von Geweben oder Gewebezubereitungen aus einem Drittstaat beantragt wird?

Mit dem Erlaubnisantrag sind umfassende Unterlagen vorzulegen, die sich inhaltlich an den Anforderungen der Richtlinie (EU) 2015/566 orientieren. Maßgeblich sind dabei insbesondere die Vorgaben aus Anhang I sowie Anhang III Teil A der Richtlinie (je nach Fallkonstellation; bei unmittelbarer Anwendung am Menschen nur die dort genannten ausgewählten Teile). Ergänzend sind außerdem die einschlägigen Anforderungen aus § 20c AMG zu berücksichtigen, etwa im Hinblick auf Verantwortlichkeiten und organisatorische Voraussetzungen der Einrichtung.

Examens-Tipp: Nicht in Details verlieren: In der mündlichen Prüfung reicht meist, die „Schiene“ klar zu benennen: Richtlinie (EU) 2015/566 (Anhang I + Anhang III Teil A) plus ergänzend § 20c AMG. Wenn du noch punkten willst: kurz erwähnen, dass es Konstellationen mit reduzierten Anhang-Teilen gibt (unmittelbare Anwendung am Menschen).

Frage 3

Prüferin: Welche Konstellationen rechtfertigen die tatsächliche Einfuhr von Geweben/Gewebezubereitungen aus einem Drittstaat, wenn es um die Anerkennung der Standards im Herstellungsland geht?

Die Einfuhr ist nur zulässig, wenn mindestens eine der vorgesehenen Nachweis-Konstellationen vorliegt:

  • Zertifikat der Herkunftsbehörde: Die zuständige Behörde im Drittstaat bestätigt schriftlich, dass alle Prozessschritte nach EU-Standards der Guten fachlichen Praxis durchgeführt wurden und dass diese Standards gegenseitig anerkannt werden.
  • Bescheinigung einer deutschen bzw. EU-/EWR-Behörde: Eine zuständige Behörde hat sich vor Ort im Herstellungsland von der Einhaltung der Standards überzeugt.
  • Gestattung im öffentlichen Interesse: Wenn weder Zertifikat noch Bescheinigung erlangt werden können, kann die zuständige Behörde die Einfuhr gestatten, sofern dies im öffentlichen Interesse liegt.

Die jeweils erforderlichen Nachweise und die dazugehörige Dokumentation müssen jederzeit vorliegen und auf Verlangen der Behörde vorgelegt werden.

Examens-Tipp: Merke dir für die Prüfung die „3er-Kaskade“: Zertifikat (Drittstaatbehörde) – Bescheinigung (EU/DE-Behörde nach Vor-Ort-Prüfung) – Ausnahme über öffentliches Interesse. Danach unbedingt den Prüfpunkt „Nachweise/Dokumentation jederzeit verfügbar“ nachschieben.

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