Prüferin: Welche Aufgabe hat der Gemeinsame Bundesausschuss im Zusammenhang mit von der Versorgung ausgeschlossenen Arzneimitteln, und in welcher Form muss das Ergebnis bekannt gemacht werden?
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Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) ist gesetzlich dazu bestimmt, in regelmäßigen Zeitabständen die Arzneimittel, die nach den Leistungsausschlüssen des § 34 SGB V nicht (mehr) zulasten der GKV verordnet und abgegeben werden dürfen, in einer Übersicht zusammenzustellen (Negativliste).
Diese Übersicht muss im Bundesanzeiger bekannt gemacht werden. Damit wird die Negativliste transparent veröffentlicht und ist als verbindliche Grundlage für die Versorgungspraxis verfügbar.
Examens-Tipp: Antworte strukturiert: erst „wer?“ (G-BA), dann „was?“ (Übersicht ausgeschlossener Arzneimittel), dann „wie oft/auf welche Weise?“ (regelmäßig; Bekanntmachung im Bundesanzeiger). Das zeigt, dass du die Normsystematik verstanden hast.
Frage 2
Prüferin: Unter welchen Voraussetzungen kann das Bundesministerium für Gesundheit selbst eine Übersicht der ausgeschlossenen Arzneimittel veröffentlichen?
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Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) kann selbst tätig werden, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss seiner Pflicht zur Zusammenstellung und Bekanntmachung der Übersicht nicht nachkommt. In diesem Fall kann das BMG die Übersicht zusammenstellen und ebenfalls im Bundesanzeiger bekannt machen.
Damit dient die Eingriffsmöglichkeit des BMG der Sicherstellung von Versorgungs- und Rechtssicherheit, falls der G-BA die regelmäßige Aktualisierung/Veröffentlichung nicht gewährleistet.
Examens-Tipp: In der Prüfung reicht ein klarer Konditionalsatz: „Wenn der G-BA nicht handelt, dann kann das BMG…“. Nenne unbedingt auch hier die Bekanntmachung im Bundesanzeiger als Schlusspunkt.
Frage 3
Prüferin: Welche unmittelbare Konsequenz hat es für die Apotheke, wenn ein verordnetes Arzneimittel in der Übersicht der ausgeschlossenen Arzneimittel aufgeführt ist?
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Steht ein Arzneimittel in der Übersicht (Negativliste), ist es systematisch von der Versorgung ausgeschlossen. Für die Apotheke bedeutet das unmittelbar: Das Präparat darf nicht zulasten der GKV abgegeben bzw. abgerechnet werden – unabhängig davon, dass eine ärztliche Verordnung vorliegt.
Praktisch folgt daraus die Pflicht zur Rezeptprüfung gegen die aktuelle Liste und – wenn gelistet – die Klärung der weiteren Versorgung (z. B. Rücksprache mit der Praxis bzw. Umstellung auf Privatabrechnung) sowie eine sachgerechte Patientenaufklärung.
Examens-Tipp: Betone „nicht zulasten der GKV“ und „unabhängig von der Verordnung“. Genau diese beiden Punkte werden gern abgeprüft, weil sie die Bindungswirkung der Liste in der Praxis zeigen.
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