Prüfung

Frage 1

Prüferin: Sie prüfen einen Fall, in dem eine Studentin ihr Pharmaziestudium vor dem 1. Oktober 2001 begonnen hat: Wovon hängt bei der erstmaligen Ablegung eines Prüfungsabschnitts ab, ob noch die alte oder bereits die neue Verordnungsfassung anzuwenden ist?

Maßgeblich ist bei der Erstprüfung die zeitliche Einordnung der Prüfungsanmeldung (beantragt für einen bestimmten Prüfungstermin) und damit der Prüfungstermin im Verhältnis zu den in den Übergangsvorschriften genannten Stichtagen. Für Studierende mit Studienbeginn vor dem 1. Oktober 2001 gilt:

  • Für den Ersten Abschnitt wird die bis 30.09.2001 geltende Fassung angewendet, wenn die Prüfung für einen Termin vor dem 1. Juli 2004 beantragt ist.
  • Für den Zweiten Abschnitt gilt die bis 30.09.2001 geltende Fassung, wenn die Prüfung für einen Termin vor dem 1. Januar 2006 beantragt ist.
  • Für den Dritten Abschnitt gilt die bis 30.09.2001 geltende Fassung, wenn die Prüfung für einen Termin vor dem 1. Juli 2007 beantragt ist.

Liegt der beantragte Termin nach diesen Stichtagen, ist grundsätzlich die AAppO in der nach dem 30. September 2001 geltenden Fassung anzuwenden.

Examens-Tipp: In der Prüfung zuerst sauber die beiden Zeitpunkte nennen: Studienbeginn vor 01.10.2001 als Eingangsvoraussetzung und dann „für welchen Termin beantragt?“—danach den passenden Stichtag (1.7.2004/1.1.2006/1.7.2007) zuordnen. Das wirkt sehr strukturiert.

Frage 2

Prüferin: Welche rechtliche Folge hat es für den weiteren Studienverlauf, wenn ein Studierender (Studienbeginn vor dem 1. Oktober 2001) den ersten Prüfungsabschnitt erst nach dem 30. September 2003 besteht?

Besteht ein Studierender, der vor dem 1. Oktober 2001 begonnen hat, den ersten Prüfungsabschnitt nach dem 30. September 2003, dann setzt er das Studium nach den Vorschriften der Verordnung in der nach dem 30. September 2001 geltenden Fassung fort.

Der zentrale Punkt ist damit: Auch wenn für den ersten Abschnitt ggf. noch Übergangsrecht relevant war, führt das Bestehen nach dem Stichtag 30.09.2003 dazu, dass für den weiteren Studienabschnitt verbindlich die neue Fassung maßgeblich wird (Fortsetzung des Studiums nach neuer Ordnung).

Examens-Tipp: Den Satz in der Antwort möglichst nahe am Normwortlaut formulieren („setzen … nach den Vorschriften … in der nach dem 30. September 2001 geltenden Fassung fort“). Prüfer achten hier oft auf den klaren Stichtag 30.09.2003.

Frage 3

Prüferin: Wie sind bei der Zulassung zu einem Prüfungsabschnitt die erforderlichen Nachweise zu behandeln, wenn sie teils nach alter und teils nach neuer Ausbildungs- und Prüfungsordnung erbracht wurden?

Bei der Zulassung sind die vorgeschriebenen Nachweise (z. B. Praktika/Leistungsnachweise) unabhängig davon anzuerkennen, ob sie nach der bis zum 30. September 2001 geltenden Fassung oder nach der ab dem 30. September 2001 geltenden Fassung erbracht wurden.

Rechtlich werden die Nachweise aus beiden Fassungen als gleichwertig angesehen. Das dient der Rechtssicherheit und verhindert, dass Studierende durch den Systemwechsel benachteiligt werden.

Examens-Tipp: Merksatz für die Prüfung: Bei Nachweisen nicht „alt vs. neu“ gegeneinander ausspielen—sondern ausdrücklich Gleichwertigkeit betonen. Danach kannst du kurz den Zweck nennen (Benachteiligungsverbot/Rechtssicherheit).

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