Prüferin: Unter welchen Voraussetzungen sind Sie bei der Abgabe eines zulasten der GKV verordneten Arzneimittels verpflichtet, ein anderes als das namentlich verordnete Präparat auszuwählen, und welche Grenzen setzt Ihnen dabei die ärztliche Verordnung?
Note💬 Lösung anzeigen
Nach § 129 SGB V besteht bei der Abgabe an GKV-Versicherte grundsätzlich die Pflicht zur Abgabe eines preisgünstigen Arzneimittels, wenn
der Arzt nur unter Wirkstoffbezeichnung verordnet hat oder
die Ersetzung des verordneten Arzneimittels nicht ausgeschlossen wurde.
Dabei ist die Ersetzung strikt an den Rahmen der ärztlichen Verordnung gebunden. Das heißt: Abgegeben werden darf nur ein Arzneimittel, das der Verordnung hinsichtlich Wirkstärke, Packungsgröße, Indikation/Anwendungsgebiet und Darreichungsform entspricht. Ein Austausch „außerhalb“ dieser Parameter ist regelmäßig nicht zulässig; die Apotheke bewegt sich bei der Auswahl immer innerhalb des durch die Verordnung vorgegebenen Therapierahmens.
Examens-Tipp: In der Prüfung hilft es, die Antwort zweistufig aufzubauen: erst den Auslöser der Austauschpflicht (Wirkstoffverordnung/kein Ersetzungsausschluss), dann die Austauschgrenzen (Wirkstärke, Packungsgröße, Indikation, Darreichungsform). So zeigst du sofort, dass du sowohl Wirtschaftlichkeit als auch Therapiesicherheit im Blick hast.
Frage 2
Prüferin: Welche Rangfolge müssen Sie bei der Auswahl eines abzugebenden Präparats beachten, wenn für die Versichertenkrankenkasse besondere Preisvereinbarungen bestehen?
Note💬 Lösung anzeigen
§ 129 SGB V legt für die wirtschaftliche Versorgung fest, dass bei der Abgabe zulasten der GKV rabattierte Arzneimittel Vorrang haben, sofern sie die ärztliche Verordnung (insbesondere Wirkstoff, Stärke, Packungsgröße, Darreichungsform, Indikation) erfüllen. Hintergrund ist, dass Krankenkassen nach § 130a SGB V Rabattverträge mit pharmazeutischen Unternehmen schließen können; diese Rabattarzneimittel sind bei bestehender Austauschmöglichkeit bevorzugt abzugeben, um die Wirtschaftlichkeit der Versorgung sicherzustellen.
Examens-Tipp: Wenn du „Vorrang Rabattvertrag“ sagst, ergänze kurz den Bezug zu § 130a SGB V (Rabattverträge) – das wirkt sehr examenssicher, ohne dass du Paragraphen auswendig aufsagen musst.
Frage 3
Prüferin: Wann müssen Sie statt des Bezugsarzneimittels ein Importarzneimittel abgeben, und nach welchen Kriterien beurteilen Sie die erforderliche Mindestersparnis?
Note💬 Lösung anzeigen
Nach § 129 SGB V sind Importarzneimittel abzugeben, wenn sie gegenüber dem Bezugs-/Referenzarzneimittel ausreichend günstiger sind. Die Mindestersparnis richtet sich nach dem Preis des Bezugsarzneimittels und wird typischerweise wie folgt beurteilt:
Preis des Bezugsarzneimittels bis 100 €: Import mindestens 15 % günstiger
100 € bis 300 €: Import mindestens 15 € günstiger
300 €: Import mindestens 5 % günstiger
Entscheidend ist, dass die Abgabe wirtschaftlich erfolgt und der Import die Voraussetzungen der Austauschbarkeit im Rahmen der Verordnung erfüllt.
Examens-Tipp: Merke dir die Import-Schwellen als „15% – 15€ – 5%“ entlang der drei Preisstufen. In der Prüfung kannst du zusätzlich erwähnen, dass die Importabgabe immer nur greift, wenn das Importpräparat auch innerhalb der Verordnung austauschbar ist.
Feedback
Melde Fehler oder Verbesserungsvorschläge zur aktuellen Seite über dieses Formular ❤️. Als Dankeschön verlosen wir nach dem 1. Staatsexamen 3x 50 € unter allen Teilnehmenden 💰. Jedes konstruktive Feedback erhöht deine Gewinnchancen. Es gelten unsere Teilnahmebedingungen.
✓ Vielen Dank! Dein Feedback wurde erfolgreich gesendet.