Prüfung

Frage 1

Prüferin: Welche Preisangaben müssen Sie bei der Abgabe eines Fertigarzneimittels auf der Verschreibung so vermerken, dass die Preisbildung für Patient, Arzt und Kostenträger nachvollziehbar ist?

Bei der Abgabe eines Fertigarzneimittels sind auf der Verschreibung die preisbildenden Angaben einzeln zu dokumentieren. Erforderlich sind dabei:

  • der Apothekenabgabepreis,
  • zusätzlich berechnete Beträge (z.B. Gebühren/Zuschläge wie Notdienst- oder BtM-Gebühr) und
  • die Summe der Einzelbeträge als Gesamtbetrag.

Damit wird transparent, welcher Grundpreis angesetzt wurde, welche Zuschläge zusätzlich berechnet wurden und wie sich daraus der Endbetrag zusammensetzt.

Examens-Tipp: Antworte in der Prüfung am besten als Dreischritt: 1) Apothekenabgabepreis, 2) zusätzliche Beträge, 3) Summe. Beton dabei ausdrücklich „einzeln auf der Verschreibung“, weil genau diese Nachvollziehbarkeit der Kern von § 9 AMPreisV ist.

Frage 2

Prüferin: Worin unterscheidet sich die Dokumentationspflicht auf der Verschreibung, wenn ein Arzneimittel in der Apotheke hergestellt wird, im Vergleich zur Abgabe eines Fertigarzneimittels?

Wird ein Arzneimittel in der Apotheke hergestellt (z.B. Rezeptur), reicht es nicht, nur einen Gesamtpreis anzugeben. Dann müssen „außerdem die Einzelbeträge des Apothekenabgabepreises“ dokumentiert werden.

Das bedeutet: Die Bestandteile, aus denen sich der Apothekenabgabepreis zusammensetzt, sind separat aufzuführen (z.B. einzelne Preisbestandteile für Material sowie Herstellungs-/Arbeitsanteile). Dadurch wird die Zusammensetzung des Gesamtpreises für die Kostenträger nachvollziehbar.

Examens-Tipp: Mach den Unterschied klar: Fertigarzneimittel = „Gesamtpreis + Zuschläge + Summe“, Rezeptur = zusätzlich/insbesondere die Aufschlüsselung des Apothekenabgabepreises in seine Einzelbestandteile.

Frage 3

Prüferin: Welche zusätzliche Angabe müssen Sie auf der Verschreibung dokumentieren, wenn ein Zuschlag wegen Abgabe außerhalb der regulären Öffnungszeiten berechnet wird?

Wenn ein Betrag für eine Leistung außerhalb der üblichen Öffnungszeiten berechnet wird (Betrag nach § 6 AMPreisV), ist auf der Verschreibung zusätzlich „auch die Zeit der Inanspruchnahme“ zu vermerken.

Gemeint ist die konkrete Zeitangabe (z.B. Uhrzeit), zu der der Notdienst bzw. die Inanspruchnahme stattgefunden hat. Nur so ist der Zuschlag für Kostenträger und Prüfung nachvollziehbar.

Examens-Tipp: Merke dir als Prüfungsanker: Bei § 6 kommt immer die „Zeit“ dazu. Das ist der typische Zusatzpunkt, den Prüfer gern abfragen, weil er in der Praxis für die Abrechenbarkeit entscheidend ist.

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