Prüfung

Frage 1

Prüferin: Unter welchen Voraussetzungen dürfen Betäubungsmittel der Anlage III im Rahmen einer Behandlung überhaupt eingesetzt werden?

Betäubungsmittel der Anlage III dürfen nur von Ärzten, Zahnärzten und Tierärzten und nur im Rahmen einer begründeten Behandlung verschrieben oder verabreicht werden.

Entscheidend ist der Maßstab der „begründeten Behandlung“: Die Anwendung ist insbesondere dann nicht begründet, wenn der beabsichtigte Zweck auf andere Weise erreicht werden kann. Das bedeutet, dass eine Verordnung nicht als „Wunschverschreibung“ zulässig ist, sondern nur dann in Betracht kommt, wenn keine gleichwertige, risikoärmere Alternative zur Verfügung steht und der Einsatz medizinisch nachvollziehbar ist.

Examens-Tipp: Strukturiere die Antwort im Examen in zwei Schritten: erst „wer darf?“ (Ärzte/Zahnärzte/Tierärzte), dann „wann darf?“ (nur begründete Behandlung; Ausschluss, wenn Zweck anders erreichbar). Damit zeigst du, dass du das Tatbestandsdenken beherrschst.

Frage 2

Prüferin: Wie ist der therapeutische Umgang mit Betäubungsmitteln der Anlage I und II grundsätzlich einzuordnen?

Betäubungsmittel der Anlage I und II dürfen grundsätzlich nicht zu therapeutischen Zwecken verschrieben oder abgegeben werden. Diese Stoffe sind für den Verkehr zur Patientenversorgung tabu und kommen außerhalb eng begrenzter Ausnahmefälle (z. B. Forschung/sonstige eng geregelte Sonderzwecke) grundsätzlich nicht als Arzneitherapie in Betracht.

Examens-Tipp: Wenn du das in der Prüfung sagst, kannst du zur Abgrenzung kurz ergänzen: Anlage III ist der „klassische“ Bereich der Verschreibung unter strengen Regeln, während Anlage I/II grundsätzlich nicht in die Therapie gehören.

Frage 3

Prüferin: In welcher Ausnahmesituation darf ein Arzt einem ambulant versorgten Palliativpatienten ein Betäubungsmittel als Fertigarzneimittel unmittelbar überlassen, ohne dass eine rechtzeitige Versorgung über eine Verschreibung möglich ist?

Bei einem nicht aufschiebbaren Bedarf in der ambulanten Palliativversorgung darf ein Arzt Betäubungsmittel der Anlage III als Fertigarzneimittel direkt überlassen, wenn eine rechtzeitige Versorgung durch Verschreibung nicht möglich ist.

Die zulässige Menge ist auf den Bedarf für drei Tage begrenzt. Die Gründe für die Unmöglichkeit der regulären Versorgung müssen eng begründet sein, z. B. wenn das BtM in der zuständigen Apotheke nicht vorrätig ist oder eine Beschaffung für Patient bzw. Pflegepersonal aus medizinischen oder praktischen Gründen nicht zumutbar oder nicht machbar ist.

Examens-Tipp: Nenne in der Prüfung immer die „Leitplanken“: nicht aufschiebbarer Bedarf, ambulante Palliativpatienten, Anlage III, maximal 3 Tage. Das sind die Punkte, die Prüfer typischerweise abhaken.

Feedback

Melde Fehler oder Verbesserungsvorschläge zur aktuellen Seite über dieses Formular ❤️. Als Dankeschön verlosen wir nach dem 1. Staatsexamen 3x 50 € unter allen Teilnehmenden 💰. Jedes konstruktive Feedback erhöht deine Gewinnchancen. Es gelten unsere Teilnahmebedingungen.