Prüfung

Frage 1

Prüferin: Welche organisatorische Pflicht trifft den Apothekenleiter in Bezug auf die Information und Beratung bei der Abgabe von Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten?

Nach § 20 ApBetrO hat der Apothekenleiter die zentrale organisatorische Verantwortung und muss im Rahmen des Qualitätsmanagementsystems sicherstellen, dass Patienten und andere Kunden hinreichend informiert und beraten werden. Es geht also nicht nur um punktuelle Beratung „bei Bedarf“, sondern um ein systematisches Sicherstellen der Beratungs- und Informationsleistung im laufenden Apothekenbetrieb.

Die Pflicht umfasst dabei sowohl Arzneimittel als auch apothekenpflichtige Medizinprodukte und zielt auf Anwendungssicherheit und eine sachkundige Entscheidung der Patienten/Kunden ab.

Examens-Tipp: Antworte in der Prüfung strukturiert: erst „Wer ist verantwortlich?“ (Apothekenleiter), dann „in welchem Rahmen?“ (QM-System) und dann „wofür?“ (hinreichende Information/Beratung zu AM und apothekenpflichtigen Medizinprodukten, Fokus Anwendungssicherheit).

Frage 2

Prüferin: Unter welchen Voraussetzungen darf der Apothekenleiter die Beratung bei der Arzneimittelabgabe auf anderes pharmazeutisches Personal übertragen?

Eine Übertragung der Beratung auf anderes pharmazeutisches Personal (z. B. PTA, Pharmazieingenieur) ist zulässig, wenn der Apothekenleiter dies vorher eindeutig regelt und schriftlich oder elektronisch festlegt. Diese Festlegung muss außerdem klar bestimmen, in welchen Fällen ein Apotheker hinzuzuziehen ist.

Damit bleibt die Beratung zwar delegierbar, aber nur auf Grundlage einer dokumentierten, nachvollziehbaren Zuständigkeits- und Eskalationsregelung; die Gesamtverantwortung für das Funktionieren dieser Regelung verbleibt beim Apothekenleiter.

Examens-Tipp: Nenne unbedingt beide Kernelemente: Dokumentationsform (schriftlich/elektronisch, vorher) und Eskalationskriterium („wann muss der Apotheker dazu?“). Das ist der typische Prüfungsfokus bei Delegation.

Frage 3

Prüferin: Welche Grenze setzt die Apothekenbetriebsordnung der Information und Beratung, um die ärztliche Behandlung nicht zu beeinträchtigen?

§ 20 ApBetrO stellt klar, dass durch die Information und Beratung die Therapie der zur Ausübung der Heilkunde berechtigten Personen (z. B. Ärzt:innen, Zahnärzt:innen, Tierärzt:innen) nicht beeinträchtigt werden darf.

Praktisch bedeutet das: Die Apotheke berät zur sicheren und korrekten Anwendung (z. B. Einnahme, Risiken, Interaktionen), ohne ärztliche Therapieentscheidungen zu unterlaufen oder eigenmächtig „Therapieänderungen“ vorzugeben. Erforderlich ist eine abgestimmte Kommunikation, die ärztliche Therapiehoheit respektiert und gleichzeitig die Anwendungssicherheit gewährleistet.

Examens-Tipp: Stelle in der Prüfung klar den Spagat dar: Apotheke = Anwendungssicherheit/AM-Risiken, Arzt = Therapieentscheidung. Dieses Abgrenzen zeigt Rechtsverständnis.

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