Prüfung

Frage 1

Prüferin: Welche Leistungsarten können Versicherte während der Schwangerschaft und im Zusammenhang mit der Entbindung beanspruchen?

In dieser besonderen Situation besteht ein eigener Anspruch auf Versorgung mit mehreren Leistungsarten. Er umfasst:

  • Arzneimittel
  • Verbandmittel
  • Heilmittel
  • Hilfsmittel
  • digitale Gesundheitsanwendungen

Wichtig ist die inhaltliche und zeitliche Eingrenzung: Der Anspruch besteht während der Schwangerschaft und im Zusammenhang mit der Entbindung. Das heißt, die Leistung muss einen Bezug zu Schwangerschaftsbeschwerden, Komplikationen oder dem Geburtsvorgang bzw. unmittelbaren Zusammenhang damit haben.

Examens-Tipp: Strukturiere die Antwort wie im Gesetz: erst die fünf Leistungsarten aufzählen, dann sofort die zentrale Einschränkung nennen („während der Schwangerschaft“ und „im Zusammenhang mit der Entbindung“). Damit zeigst du, dass du nicht nur die Liste kennst, sondern auch den Anwendungsbereich.

Frage 2

Prüferin: Wovon hängt es ab, ob eine Versorgung tatsächlich unter den besonderen Anspruch rund um Schwangerschaft und Entbindung fällt?

Entscheidend ist, dass die Versorgung während der Schwangerschaft erfolgt oder im Zusammenhang mit der Entbindung steht. Es reicht also nicht allein, dass die Patientin schwanger ist; die konkrete Leistung muss einen sachlichen Bezug zu Schwangerschaftsbeschwerden, schwangerschaftsbedingten Komplikationen oder zur Entbindung haben. Nur dann greift der besondere Versorgungsanspruch in diesem Kontext.

Examens-Tipp: In der Prüfung kann man sauber abgrenzen: „Schwanger“ ist die Person, aber anspruchsauslösend ist der Zusammenhang der Leistung mit Schwangerschaft/Entbindung. Genau diese Verknüpfung ist der typische Prüfpunkt.

Frage 3

Prüferin: Welche Bedeutung hat der Verweis darauf, dass die allgemeinen Vorschriften zu Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln sowie digitalen Gesundheitsanwendungen „entsprechend“ gelten?

Der Verweis bedeutet, dass für die Versorgung im Rahmen dieses besonderen Anspruchs grundsätzlich die allgemeinen Regelungen der §§ 31 bis 33a SGB V entsprechend anzuwenden sind. Praktisch heißt das: Die üblichen gesetzlichen Vorgaben zu Verordnung, Abgabe/Lieferung und Kostenübernahme gelten auch hier als Grundregel – allerdings mit den ausdrücklich geregelten Ausnahmen für Schwangerschaftsbeschwerden und im Zusammenhang mit der Entbindung.

Examens-Tipp: Sag in der Prüfung erst „Grundsatz: §§ 31–33a gelten entsprechend“, und ergänze direkt „aber: es gibt ausdrücklich benannte Ausnahmen“. Das wirkt sehr juristisch sauber (Grundsatz–Ausnahme-Prinzip).

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