Prüfung

Frage 1

Prüferin: Aus welchen Bezugsquellen dürfen Sie als Tierärztin/Tierarzt apothekenpflichtige Tierarzneimittel und veterinärmedizintechnische Produkte für den Bestand Ihrer tierärztlichen Hausapotheke beziehen?

Für den Bestand der tierärztlichen Hausapotheke dürfen apothekenpflichtige Tierarzneimittel und veterinärmedizintechnische Produkte nur über die in § 49 TAMG vorgesehenen Bezugswege beschafft werden, nämlich

  • von **Hersteller*innen** oder
  • von Inhaber*innen einer Großhandelsvertriebserlaubnis.

Damit ist der gesetzliche Regelfall ein Bezug direkt vom Hersteller oder über den (zugelassenen) Großhandel; ein Bezug „wie ein Endverbraucher“ über öffentliche Apotheken ist hierfür nicht als regulärer Bezugsweg vorgesehen.

Examens-Tipp: Antworte in der Prüfung sauber getrennt nach Produktgruppen: erst „apothekenpflichtige Tierarzneimittel/veterinärmedizintechnische Produkte“ (Hersteller oder Großhandel), danach erst „Arzneimittel i.S.d. AMG“. Diese Systematik zeigt, dass du § 49 TAMG strukturiert anwenden kannst.

Frage 2

Prüferin: Welche Bezugswege sind für Sie als Tierärztin/Tierarzt vorgesehen, wenn Sie Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes (einschließlich Humanarzneimittel) für die tierärztliche Hausapotheke beschaffen wollen?

Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes (einschließlich Humanarzneimittel) dürfen für die tierärztliche Hausapotheke nur bezogen werden

  • von **pharmazeutischen Unternehmer*innen** oder
  • von entsprechend nach Arzneimittelrecht **zugelassenen Großhändler*innen**.

Der Zweck ist, die Lieferkette auch bei (umgewidmeten) Humanarzneimitteln nachvollziehbar und arzneimittelrechtlich abgesichert zu halten; ein Direktbezug aus der öffentlichen Apotheke ist hierfür nicht als Bezugsweg vorgesehen.

Examens-Tipp: Wenn Humanarzneimittel angesprochen werden, kannst du kurz den Praxisbezug herstellen („Kaskade/Umwidmung“), aber rechtlich im Kern bei den zwei zulässigen Lieferanten bleiben: pharmazeutischer Unternehmer oder zugelassener Großhändler.

Frage 3

Prüferin: Unter welcher Voraussetzung ist es zulässig, dass eine Praxisnachfolgerin/ein Praxisnachfolger die in der bisherigen tierärztlichen Hausapotheke vorhandenen Arzneimittel und Produkte übernimmt?

Zulässig ist die Übernahme der in der tierärztlichen Hausapotheke vorhandenen Arzneimittel und Produkte, wenn dies im Zusammenhang mit der Praxisübergabe erfolgt. Dann kann das vorhandene Lager der bisherigen Praxis im Rahmen der Übernahme auf die Nachfolgerin/den Nachfolger übergehen; es handelt sich um einen eng begrenzten Sonderfall gegenüber den sonstigen Bezugswegen.

Examens-Tipp: Formuliere den Prüfungsanker klar: „nur im Zusammenhang mit der Praxisübergabe“. Damit grenzt du den Sonderfall von einem sonst unzulässigen „Weiterverkauf/Weitergabe“ von Beständen ab.

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