§ 3
Für einen Patienten darf der Zahnarzt die in Anlage III des Betäubungsmittelgesetzes bezeichneten Betäubungsmittel außer Alfentanil, Amfetamin, Cocain, Diamorphin, Etorphin, Fenetyllin, Fentanyl, Levacetylmethadol, Methadon, Methylphenidat, Nabilon, Normethadon, Opium, Papaver somniferum, Pentobarbital, Remifentanil, Secobarbital und Sufentanil verschreiben.
Für seinen Praxisbedarf darf der Zahnarzt die in Absatz 1 bezeichneten Betäubungsmittel sowie Alfentanil, Fentanyl, Remifentanil und Sufentanil bis zur Menge seines durchschnittlichen Zweiwochenbedarfs, mindestens jedoch die kleinste Packungseinheit, verschreiben. Die Vorratshaltung soll für jedes Betäubungsmittel den Monatsbedarf des Zahnarztes nicht übersteigen.
Für den Stationsbedarf darf nur der Zahnarzt verschreiben, der ein Krankenhaus oder eine Teileinheit eines Krankenhauses leitet oder in Abwesenheit des Leiters beaufsichtigt. Er darf die in Absatz 2 bezeichneten Betäubungsmittel unter Beachtung der dort festgelegten Beschränkungen über Bestimmungszweck, Gehalt und Darreichungsform verschreiben. Dies gilt auch für einen Belegzahnarzt, wenn die ihm zugeteilten Betten räumlich und organisatorisch von anderen Teileinheiten abgegrenzt sind.
Verschreibungsbefugnisse und Höchstmengen für Zahnärzte
Die Vorschriften des § 3 BtMVV regeln detailliert, welche Betäubungsmittel Zahnärztinnen und Zahnärzte verschreiben dürfen und in welchen Mengen dies für Patienten, den eigenen Praxisbedarf sowie Stationsbedarf erfolgen darf. Zudem legt der Paragraph explizit fest, bei welchen Stoffen oder Szenarien die Verordnung nicht zulässig ist und grenzt die zahnärztliche Verschreibungstätigkeit gegenüber der ärztlichen ab.
1. Verschreibung an Patienten: Eingeschränkte Auswahl
Zahnärzte dürfen grundsätzlich nur die Betäubungsmittel aus der Anlage III des Betäubungsmittelgesetzes verschreiben. Allerdings gibt es eine Vielzahl ausgenommener Wirkstoffe. Diese sind z.B. „klassische“ Substitutionsstoffe und spezielle Opioide.
Für einen Patienten darf der Zahnarzt die in Anlage III … bezeichneten Betäubungsmittel außer … verschreiben.
Praktische Konsequenz:
Zahnärzte dürfen viele starke Opioide (z.B. Fentanyl, Methadon, Diamorphin) und weitere spezifische Stoffe nicht zur Behandlung von Patienten verschreiben. Die Indikation für zahnärztliche BtM-Verschreibungen bleibt damit stark begrenzt – meist geht es um besonders schmerzhafte Eingriffe, bei denen weniger eingeschränkte Opiate wie z.B. Tramadol oder bestimmte Codeinpräparate infrage kommen.
Zentrale Unterschiede zu Ärzten:
Im Gegensatz zu Ärzten ist der Kreis der verschreibbaren Betäubungsmittel für Zahnärzte deutlich kleiner. Der Gesetzgeber will damit Missbrauch und Fehlanwendung bei fachfremden Substanzen verhindern.
2. Praxisbedarf: Umfang und Besonderheiten
Für den Eigenbedarf der Praxis kann der Zahnarzt jene Betäubungsmittel beziehen, die er auch Patienten verschreiben darf, ergänzt um vier weitere sehr spezifische Stoffe:
… sowie Alfentanil, Fentanyl, Remifentanil und Sufentanil …
Allerdings darf der Zahnarzt hier
- maximal den durchschnittlichen Zweiwochenbedarf,
- mindestens jedoch die kleinste Packungseinheit verschreiben.
Zudem darf der Vorrat für jedes BtM den eigenen Monatsbedarf nicht überschreiten.
Praxisrelevant:
Gerade für die Durchführung spezieller Eingriffe kann es notwendig sein, bestimmte Opioide vorrätig zu haben. Für Patienten darf der Zahnarzt diese jedoch nicht verschreiben, sondern nur selbst im Rahmen von Behandlungen verwenden.
3. Verschreibung für den Stationsbedarf
Hier ist die Verschreibungsbefugnis zusätzlich eingeschränkt:
- Nur der leitende Zahnarzt eines Krankenhauses bzw. einer Teileinheit oder sein Vertreter darf für den Stationsbedarf Betäubungsmittel verschreiben.
- Es gelten dieselben Stoff- und Mengeneinschränkungen wie beim eigenen Praxisbedarf.
- Auch Belegzahnärzte dürfen nur verschreiben, sofern ihre Betten räumlich und organisatorisch abgegrenzt von anderen Einheiten sind.
Das Ziel ist eine klare Verantwortung und lückenlose Dokumentation für den Stationsbedarf.
4. Keine Ausnahme- und Substitutionsverschreibungen
Zahnärztinnen und Zahnärzte dürfen
- keine Ausnahmeverschreibungen (z.B. bei Therapien außerhalb der zugelassenen Indikation) und
- keine Substitutionsbehandlungen (z.B. bei Opiatabhängigkeit)
durchführen.
Im Gesetzestext fehlt jede Ermächtigung hierzu – das ist Ärzten vorbehalten!
Tabelle: Übersicht erlaubter und verbotener BtM-Verschreibungen für Zahnärzte
| Anwendungsfall | Erlaubt? (Beispiele) | Nicht erlaubt (Auswahl) |
|---|---|---|
| Patient | Tramadol, Codein | Methadon, Fentanyl, Diamorphin, Amfetamin usw. |
| Praxisbedarf | Tramadol, Codein, Fentanyl* | Methadon, Amfetamin, Diamorphin, Methylphenidat usw. |
| Stationsbedarf | s.o. (nur Leitende/Belegärzte) | wie Praxisbedarf |
| Substitutionsbehandlung | ✗ nicht erlaubt |
* NUR für Eigenbedarf, nicht zur Patientengabe!
Zahnärztliche Verschreibungen von Betäubungsmitteln sind streng auf eine klar definierte Auswahl und Menge beschränkt. Starke Opioide, Substitutionsmittel und viele weitere BtM bleiben außerhalb der zahnärztlichen Verschreibungsbefugnis. Übergroße Vorratshaltung ist unzulässig und die Verantwortung für Stationsbedarf ist nur speziell autorisierten Zahnärzten gestattet.
Zusammenfassung
§ 3 BtMVV reglementiert die enge Verschreibungsbefugnis von Zahnärztinnen und Zahnärzten bei Betäubungsmitteln. Während Ärzte auf ein breiteres BtM-Spektrum zugreifen dürfen, gelten für Zahnärzte klare Substanz- und Mengengrenzen – mit ausdrücklichen Verboten, insbesondere für Substitutionsstoffe oder Ausnahmeindikationen. Zahnärzte müssen sich strikt an diese Vorgaben halten, um Rechtskonformität und Patientensicherheit zu gewährleisten.
Feedback
Melde Fehler oder Verbesserungsvorschläge zur aktuellen Seite über dieses Formular ❤️. Als Dankeschön verlosen wir nach dem 1. Staatsexamen 3x 50 € unter allen Teilnehmenden 💰. Jedes konstruktive Feedback erhöht deine Gewinnchancen. Es gelten unsere Teilnahmebedingungen.
✓ Vielen Dank! Dein Feedback wurde erfolgreich gesendet.