Prüferin: Welche Anforderungen muss die Stellungnahme der Ethik-Kommission im Verfahren zur klinischen Prüfung inhaltlich erfüllen, damit sie im Verfahren verwertbar ist?
Note💬 Lösung anzeigen
Die Stellungnahme der Ethik-Kommission muss nach § 41 AMG ein klares Votum enthalten und begründet sein. Das bedeutet, sie darf nicht bloß „Bedenken“ oder „Hinweise“ formulieren, sondern muss eindeutig eine der folgenden Entscheidungsrichtungen abbilden:
Zustimmung zur klinischen Prüfung
Zustimmung mit Auflagen (also Zustimmung, aber nur unter bestimmten Bedingungen)
Ablehnung der klinischen Prüfung
Zusätzlich ist eine entsprechende Begründung erforderlich. Diese Begründung muss nachvollziehbar darlegen, warum die Ethik-Kommission zu genau diesem Votum kommt bzw. welche Auflagen für die ethische Vertretbarkeit notwendig sind. So wird die ethische Bewertung transparent, überprüfbar und für die weiteren Verfahrensschritte verwertbar.
Examens-Tipp: Antworte in der Prüfung strukturiert: erst „klares Votum“, dann die drei Optionen nennen, danach unbedingt die Begründungspflicht erwähnen. Wenn du zusätzlich „Zustimmung mit Auflagen“ erläuterst (Bedingungen für ethische Vertretbarkeit), wirkt das sehr souverän.
Frage 2
Prüferin: In welchen Fallkonstellationen ist die Ethik-Kommission verpflichtet, externe Sachverständige einzubeziehen?
Note💬 Lösung anzeigen
§ 41 AMG sieht vor, dass die Ethik-Kommission zur sachgerechten Bewertung Sachverständige hinzuziehen kann und ihr eigenes wissenschaftliches Wissen einbringen darf. Eine Pflicht zur externen Fachberatung besteht aber in bestimmten Spezialfällen: Bei klinischen Prüfungen mit xenogenen Arzneimitteln sowie mit Gentherapeutika muss die Ethik-Kommission Sachverständige beauftragen oder Gutachten einholen.
Damit stellt das Gesetz sicher, dass bei besonders komplexen bzw. risikobehafteten Technologien eine qualifizierte fachliche Bewertung in die ethische Entscheidung einfließt.
Examens-Tipp: Betone den Unterschied zwischen „kann“ und „muss“: Grundsätzlich darf sie Expertise nutzen, aber bei xenogenen Arzneimitteln und Gentherapeutika ist es verpflichtend. Genau diese Muss-Fälle werden in Prüfungen gern abgefragt.
Frage 3
Prüferin: Unter welchen Voraussetzungen dürfen Ethik-Kommissionen im Rahmen klinischer Prüfungen personenbezogene Daten an andere Stellen übermitteln?
Note💬 Lösung anzeigen
Nach § 41 AMG dürfen Ethik-Kommissionen personenbezogene Daten übermitteln, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Die Norm erlaubt dazu ausdrücklich die Übermittlung zwischen Ethik-Kommissionen untereinander sowie an die für klinische Prüfungen zuständigen Behörden und Stellen.
Wesentliche Einschränkung ist der Erforderlichkeitsgrundsatz: Es dürfen nur solche personenbezogenen Daten übermittelt werden, die zur Aufgabenwahrnehmung im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 und des AMG notwendig sind. Eine weitergehende oder „vorsorgliche“ Datenweitergabe ist damit nicht gedeckt.
Examens-Tipp: Sag in der Prüfung klar „nur soweit erforderlich“ – das ist der zentrale Datenschutzanker. Danach kannst du kurz nennen, an wen übermittelt werden darf (andere Ethik-Kommissionen, zuständige Behörden/Stellen).
Feedback
Melde Fehler oder Verbesserungsvorschläge zur aktuellen Seite über dieses Formular ❤️. Als Dankeschön verlosen wir nach dem 1. Staatsexamen 3x 50 € unter allen Teilnehmenden 💰. Jedes konstruktive Feedback erhöht deine Gewinnchancen. Es gelten unsere Teilnahmebedingungen.
✓ Vielen Dank! Dein Feedback wurde erfolgreich gesendet.