Prüferin: An wen dürfen Muster von Tierarzneimitteln oder veterinärmedizintechnischen Produkten überhaupt abgegeben werden und wie ist der Umfang dabei jeweils begrenzt?
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Muster dürfen nur an zwei Empfängergruppen abgegeben werden:
an einzelne Tierärztinnen oder Tierärzte: dabei nur in der kleinsten Packungsgröße und pro Jahr jeweils nicht mehr als zwei Muster
an Hochschulen (Pharmazie und Veterinärmedizin): nur für Zwecke der Ausbildung der Studierenden und nur in einem dem Zweck der Ausbildung angemessenen Umfang
Damit wird die Musterabgabe auf Informations-/Erprobungs- bzw. Ausbildungszwecke begrenzt und eine unkontrollierte Verbreitung verhindert.
Examens-Tipp: Strukturiere die Antwort sauber nach „Empfängerkreise“ und nenne dann direkt die jeweilige Mengenbegrenzung (Tierärzt*innen: kleinste Packung + max. 2/Jahr; Hochschule: Ausbildungszweck + angemessener Umfang).
Frage 2
Prüferin: Welche formalen Voraussetzungen müssen erfüllt sein, bevor ein Muster von Tierarzneimitteln oder veterinärmedizintechnischen Produkten abgegeben werden darf?
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Vor jeder Musterabgabe ist zwingend erforderlich, dass das Muster nur auf eine schriftliche oder elektronische Anforderung der bezugsberechtigten Person/Einrichtung abgegeben wird. Ohne diese schriftliche bzw. elektronische Anforderung ist die Abgabe nicht zulässig.
Zusätzlich ist die Abgabe als nachvollziehbarer Vorgang zu behandeln, d. h. sie muss so erfolgen, dass die weiteren gesetzlichen Pflichten (insbesondere Dokumentation und Aufbewahrung) praktisch erfüllt werden können.
Examens-Tipp: In der Prüfung zuerst den „Gatekeeper“ nennen: Ohne schriftliche/elektronische Anforderung keine Musterabgabe. Danach kannst du als nächstes logisch zur Dokumentation überleiten.
Frage 3
Prüferin: Was muss die abgebende Stelle bei jeder Musterabgabe dokumentieren und wie ist mit dieser Dokumentation umzugehen?
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Die abgebende Person (z. B. Großhandel oder Hersteller) muss zu jeder Musterabgabe dokumentieren und aufbewahren:
die empfangende Person
Art des abgegebenen Musters
Umfang der Abgabe
Zeitpunkt der Abgabe
Diese Dokumentation ist aufzubewahren und muss auf Verlangen der zuständigen Behörde vorgelegt werden. Ziel ist die behördliche Nachvollziehbarkeit und Missbrauchsvermeidung.
Examens-Tipp: Merke dir die vier Dokumentationspunkte als festen Block („Empfänger, Art, Umfang, Zeitpunkt“) und erwähne unbedingt: Aufbewahren + auf Verlangen der Behörde vorzulegen.
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