Prüferin: Was bedeutet es rechtlich, wenn bei einem Paragraphen in der Bundes-Apothekerordnung der Zusatz „(weggefallen)“ steht, und welche Konsequenz hat das für die Anwendung in der Praxis?
Note💬 Lösung anzeigen
Der Zusatz „(weggefallen)“ bedeutet, dass die Norm nicht mehr Bestandteil des geltenden Rechts ist. Sie ist aufgehoben und entfaltet daher keine unmittelbare Rechtswirkung mehr.
Für die Praxis heißt das:
Es kann nicht mehr direkt auf diese Vorschrift als Rechtsgrundlage für ein Verfahren oder eine Entscheidung zurückgegriffen werden.
Das Thema muss – soweit weiterhin relevant – über andere geltende Vorschriften gelöst werden, hier insbesondere über allgemeine verwaltungsrechtliche Regeln statt über eine spezielle Regelung in der BApO.
Examens-Tipp: In der mündlichen Prüfung zuerst sauber trennen: „Norm gilt nicht mehr“ (keine unmittelbare Anwendung) und dann kurz sagen, wie man das Anliegen heute löst (Rückgriff auf allgemeines Verwaltungsrecht). Damit zeigst du Normverständnis und Systematik.
Frage 2
Prüferin: Wie konnte nach der früheren Rechtslage eine Apothekerin oder ein Apotheker wirksam auf die Approbation verzichten, und welches Ereignis war für das Wirksamwerden entscheidend?
Note💬 Lösung anzeigen
Nach der früheren Regelung erfolgte der Verzicht durch schriftliche Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde. Entscheidend für das Wirksamwerden war der Zugang dieser Verzichtserklärung bei der Behörde.
Mit dem Zugang trat die Rechtsfolge ein: Die Approbation erlosch, und eine apothekerliche Tätigkeit durfte rechtlich nicht mehr ausgeübt werden.
Examens-Tipp: Wenn nach „Wirksamwerden“ gefragt wird, immer den juristischen Anknüpfungspunkt nennen (hier: Zugang der Erklärung). Das ist häufig prüfungsrelevant und wirkt sehr souverän.
Frage 3
Prüferin: An welche Stelle muss sich eine Apothekerin oder ein Apotheker heute wenden, wenn sie oder er auf die Approbation verzichten möchte, obwohl es keine spezielle Vorschrift dazu mehr gibt?
Note💬 Lösung anzeigen
Zuständig bleibt die Behörde, die auch für die Erteilung der Approbation zuständig war. Auch ohne spezielle Vorschrift in der BApO ist diese Approbationsbehörde der richtige Ansprechpartner für Fragen und die Abwicklung eines Verzichts nach allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen.
Examens-Tipp: Merke dir für die Prüfung: Zuständigkeit wird oft über die „Erteilungsbehörde“ hergeleitet. Das kannst du als Faustregel nennen, wenn eine Spezialnorm fehlt.
Feedback
Melde Fehler oder Verbesserungsvorschläge zur aktuellen Seite über dieses Formular ❤️. Als Dankeschön verlosen wir nach dem 1. Staatsexamen 3x 50 € unter allen Teilnehmenden 💰. Jedes konstruktive Feedback erhöht deine Gewinnchancen. Es gelten unsere Teilnahmebedingungen.
✓ Vielen Dank! Dein Feedback wurde erfolgreich gesendet.