Prüferin: Welche Angaben müssen Sie als Apotheke beim Erwerb verschreibungspflichtiger Arzneimittel zur Anwendung bei Tieren in den Nachweisen so festhalten, dass die Beschaffung nachvollziehbar bleibt?
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Nach § 19 ApBetrO sind über die Beschaffung verschreibungspflichtiger Arzneimittel zur Anwendung bei Tieren zeitlich geordnete Nachweise zu führen. Inhaltlich müssen die zugehörigen Lieferdokumente so geordnet und aufbewahrt werden, dass sie mindestens folgende Angaben erkennen lassen:
Name/Firma und Anschrift des Lieferanten
Bezeichnung und Menge des Arzneimittels
Chargenbezeichnung des Arzneimittels
Datum des Erwerbs
Ziel ist die vollständige Nachvollziehbarkeit und Rückverfolgbarkeit der Warenbewegungen in der Apotheke.
Examens-Tipp: Antworte strukturiert: erst „zeitlich geordnete Nachweise“ als Grundpflicht nennen, dann die vier Pflichtangaben als Liste. Prüfer hören besonders gern „Rückverfolgbarkeit“ und „Chargenbezeichnung“.
Frage 2
Prüferin: Wie weisen Sie in der Apotheke die Abgabe eines verschreibungspflichtigen Tierarzneimittels nach, wenn eine Verschreibung vorliegt, und welche Mindestangaben müssen dabei dokumentiert sein?
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Nach § 19 ApBetrO ist über die Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel zur Anwendung bei Tieren ein zeitlich geordneter Nachweis zu führen. Dies erfolgt grundsätzlich durch das Anfertigen eines Doppels oder einer Kopie der Verschreibung; diese ist um bestimmte Aufzeichnungen zu ergänzen.
Zu dokumentieren sind mindestens:
Name und Anschrift des Empfängers (Tierhalter)
Name und Anschrift des verschreibenden Tierarztes
Bezeichnung und Menge des abgegebenen Arzneimittels
Chargenbezeichnung des abgegebenen Mittels
Datum der Abgabe
Damit ist die Abgabe inhaltlich eindeutig zuordenbar und rückverfolgbar.
Examens-Tipp: Stell klar, dass der Nachweis über die Abgabe „über die Verschreibung“ läuft (Kopie/Doppel) und dann „um Angaben ergänzt“ wird. Wenn du die fünf Punkte sicher aufsagen kannst, ist die Frage praktisch immer voll.
Frage 3
Prüferin: Wie gehen Sie dokumentationsrechtlich vor, wenn die Verschreibung für ein verschreibungspflichtiges Tierarzneimittel nicht schriftlich oder elektronisch vorliegt?
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Wenn die Verschreibung nicht schriftlich oder elektronisch vorliegt (Konstellation nach der Arzneimittelverschreibungsverordnung), verlangt § 19 ApBetrO, dass sämtliche für die Abgabe vorgesehenen Angaben trotzdem vollständig dokumentiert werden.
Das bedeutet, es sind ohne Vorlage einer schriftlichen/elektronischen Verschreibung mindestens festzuhalten:
Name und Anschrift des Empfängers (Tierhalter)
Name und Anschrift des verschreibenden Tierarztes
Bezeichnung und Menge des abgegebenen Arzneimittels
Chargenbezeichnung (oder ersatzweise Herstellungsdatum, wenn keine Charge vorhanden ist)
Datum der Abgabe
So bleibt die Abgabe auch in diesem Sonderfall lückenlos nachvollziehbar.
Examens-Tipp: Sag in der Prüfung ausdrücklich: „Dann wird nicht weniger, sondern mehr dokumentiert“ – nämlich alle Abgabeangaben. Das zeigt, dass du den Sinn der Norm verstanden hast.
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