Prüferin: Unter welchen Voraussetzungen muss die zuständige Stelle in Deutschland andere Staaten über eine berufsrechtliche Maßnahme gegen eine Apothekerin oder einen Apotheker informieren?
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Eine Unterrichtungspflicht besteht, wenn eine einschneidende Entscheidung gegen eine Apothekerin/einen Apotheker (oder gegen eine antragstellende Person) in Kraft tritt und damit für die Berufsausübung/Erlaubnis relevant ist. Erfasst sind insbesondere Maßnahmen wie
Widerruf, Rücknahme oder Ruhen der Approbation/Erlaubnis,
eine sofort vollziehbare oder unanfechtbare Entscheidung, die die Berufsausübung einschränkt,
der Verzicht auf Approbation/Erlaubnis,
ein gerichtliches Berufsverbot, wenn es unanfechtbar ist oder auch vorläufig angeordnet wurde.
Adressaten der Unterrichtung sind die zuständigen Behörden anderer EU-/EWR-Staaten sowie der Schweiz. Ziel ist, dass solche Maßnahmen EU-weit bekannt sind, um Patientensicherheit zu gewährleisten und Ausweichbewegungen in andere Staaten zu verhindern.
Examens-Tipp: Antworte in der Prüfung sauber in zwei Schritten: erst „welche Maßnahmen lösen die Meldung aus?“ (Widerruf/Rücknahme/Ruhen, Einschränkung, Verzicht, Berufsverbot), dann „an wen wird gemeldet?“ (EU/EWR + Schweiz). Das zeigt Struktur und Gesetzesnähe.
Frage 2
Prüferin: In welcher Frist muss eine Warnmitteilung nach Eintritt der Bestandskraft einer Entscheidung übermittelt werden?
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Die Warnmitteilung muss unverzüglich, spätestens jedoch drei Tage nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung übermittelt werden. Damit stellt der Gesetzgeber sicher, dass gravierende berufsrechtliche Maßnahmen europaweit ohne Zeitverlust bekannt werden.
Examens-Tipp: Merke dir die Kombination aus Rechtsbegriff und Zahl: „unverzüglich – spätestens 3 Tage“ nach Unanfechtbarkeit. Diese Frist wird in Prüfungen sehr gern abgefragt.
Frage 3
Prüferin: Welche Mindestangaben muss eine Warnmitteilung enthalten, damit andere Behörden die betroffene Person und die Maßnahme eindeutig zuordnen können?
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Die Warnmitteilung muss die Informationen enthalten, die zur Identifizierung der betroffenen Person und zur Einordnung der Maßnahme erforderlich sind. Dazu gehören insbesondere
Vor- und Nachname, Geburtsdatum und Geburtsort,
der Beruf,
die entscheidende Behörde oder das Gericht,
sowie Umfang und Zeitraum der Maßnahme (also Reichweite und Dauer).
Damit wird ein standardisierter, europaweit verwertbarer Datensatz geschaffen, der Fehlzuordnungen verhindert und die Patientensicherheit stärkt.
Examens-Tipp: Baue die Antwort wie ein Steckbrief auf: Personendaten → Berufsangabe → Entscheidungsstelle → Maßnahmendetails (Umfang/Zeitraum). So wirkst du sicher und vollständig.
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