Prüferin: Welche Anforderung gilt für die Ausfüllung der verschiedenen Teile eines Abgabebelegs im Betäubungsmittel-Binnenhandel, damit die Dokumentation als ordnungsgemäß gilt?
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Die Pflichtangaben müssen auf allen Teilen des Abgabebelegs gemacht werden, also auf Abgabemeldung, Empfangsbestätigung, Lieferschein und Lieferscheindoppel. Dabei müssen die Belegteile inhaltlich übereinstimmen. Das bedeutet: Die gleichen Pflichtdaten (z. B. beteiligte Stellen, Betäubungsmittelangaben, Abgabedatum) müssen vollständig und konsistent auf jedem Exemplar stehen, um eine lückenlose Nachverfolgbarkeit sicherzustellen.
Examens-Tipp: Antworte strukturiert: erst die Belegteile nennen, dann den Kernsatz „auf allen Teilen“ und „inhaltlich übereinstimmen“. Damit zeigst du, dass du das Dokumentationsprinzip verstanden hast (Nachverfolgbarkeit).
Frage 2
Prüferin: Welche Angaben müssen Sie zur abgebenden Stelle auf dem Abgabebeleg dokumentieren, wenn ein Unternehmen mehrere Betriebsstätten hat?
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Zur abgebenden Stelle sind grundsätzlich Name oder Firma, Anschrift und die BtM-Nummer zu dokumentieren. Bei mehreren Betriebsstätten ist dabei nicht pauschal das Unternehmen anzugeben, sondern exakt die abgebende Betriebsstätte mit den zugehörigen Angaben, damit eindeutig nachvollziehbar ist, von welcher Betriebsstätte die Betäubungsmittel abgegeben wurden.
Examens-Tipp: Wenn mehrere Betriebsstätten erwähnt werden, sag in der Prüfung ausdrücklich „die konkret abgebende Betriebsstätte“ – das ist ein typischer Prüfungs-Haken zur Rückverfolgbarkeit.
Frage 3
Prüferin: Welche Angaben müssen Sie zum Erwerber auf dem Abgabebeleg festhalten, wenn der Erwerber mehrere Betriebsstätten unterhält?
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Zum Erwerber sind Name oder Firma, Anschrift und die BtM-Nummer zu dokumentieren. Hat der Erwerber mehrere Betriebsstätten, ist die konkrete Erwerbsstelle anzugeben, also die Betriebsstätte, die die Sendung erwirbt, einschließlich ihrer BtM-Nummer. Dadurch wird die Zuordnung der Abgabe zu einem eindeutigen Empfänger ermöglicht.
Examens-Tipp: Achte darauf, Abgebender und Erwerber sauber zu trennen. Prüfer hören gern, dass du beim Erwerber die „Erwerbsstelle“ (nicht nur die Zentrale) benennst.
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