Prüfung

Frage 1

Prüferin: Sie haben einen Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung bestanden: Welche formelle Handlung muss das zuständige Landesprüfungsamt daraufhin vornehmen und an welchem vorgegebenen Muster muss es sich dabei orientieren?

Nach dem Bestehen eines Prüfungsabschnitts (Erster, Zweiter oder Dritter Abschnitt) erteilt das Landesprüfungsamt jeweils ein Zeugnis. Für dieses Zeugnis ist das Muster der Anlage 10 der AAppO zu verwenden. Damit wird der bestandene einzelne Abschnitt formal und bundesweit einheitlich dokumentiert.

Examens-Tipp: Antworte strukturiert nach dem Schema „Anlass – Rechtsfolge – Form“: Anlass = bestandener Abschnitt, Rechtsfolge = Zeugnis, Form = Muster/Anlage. Damit klingst du sehr sicher im Gesetzeswortlaut.

Frage 2

Prüferin: Welche zusätzliche Bescheinigung erhält eine Kandidatin erst dann, wenn sie alle drei Abschnitte der Pharmazeutischen Prüfung erfolgreich abgeschlossen hat, und nach welchem Muster ist diese auszustellen?

Nach dem Bestehen aller drei Abschnitte der Pharmazeutischen Prüfung erteilt das Landesprüfungsamt zusätzlich ein weiteres Zeugnis. Dieses Gesamtzeugnis ist nach dem Muster der Anlage 11 der AAppO auszustellen und bestätigt den vollständigen Prüfungserfolg über alle drei Abschnitte hinweg.

Examens-Tipp: Heb in der Prüfung klar den Unterschied hervor: Anlage 10 = Abschnittszeugnisse, Anlage 11 = Zeugnis nach Bestehen aller drei Abschnitte. Diese Abgrenzung wird gern abgeprüft.

Frage 3

Prüferin: Eine Person hat die Pharmazeutische Prüfung endgültig nicht bestanden: Wen muss das Landesprüfungsamt hierüber informieren?

Wenn die Pharmazeutische Prüfung endgültig nicht bestanden worden ist, hat das Landesprüfungsamt eine Mitteilungspflicht gegenüber zwei Adressaten:

  • dem Prüfling (umgehende Unterrichtung)
  • den anderen Landesprüfungsämtern

Damit wird sichergestellt, dass das endgültige Nichtbestehen nicht durch einen erneuten Prüfungsantritt in einem anderen Bundesland umgangen werden kann.

Examens-Tipp: Nenne immer beide Adressaten. Wenn du zusätzlich kurz den Zweck („Verhindern von Umgehungsversuchen/Mehrfachversuchen“) erläuterst, wirkt die Antwort besonders souverän.

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