Prüferin: Wie berechnen Sie in der Apotheke die Zuzahlung bei der Abgabe eines Arzneimittels an gesetzlich Versicherte, und welche gesetzlichen Grenzen müssen Sie dabei zwingend beachten?
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Bei der Abgabe eines Arzneimittels ist die Zuzahlung nach dem gesetzlichen Grundsatz zu berechnen: 10 vom Hundert des Abgabepreises, mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro; außerdem jeweils nicht mehr als die Kosten des Mittels.
Das bedeutet in der Anwendung:
Ausgangspunkt ist der Abgabepreis des Arzneimittels; davon werden 10 % als Zuzahlung angesetzt.
Liegt das Ergebnis unter 5 Euro, ist grundsätzlich auf 5 Euro anzuheben (Mindestzuzahlung).
Liegt das Ergebnis über 10 Euro, ist auf 10 Euro zu begrenzen (Höchstzuzahlung).
Zusätzlich gilt immer die Kappung: Die Zuzahlung darf nie höher sein als der tatsächliche Preis des Mittels (bei sehr günstigen Arzneimitteln zahlt die/der Versicherte also höchstens den Abgabepreis).
Examens-Tipp: Strukturiere die Antwort in der Prüfung als „Regel – Untergrenze – Obergrenze – Sonderkappung“: 10 %, mind. 5 €, max. 10 €, aber nie mehr als die Kosten des Mittels. Ein kurzes Zahlenbeispiel (z. B. 3 € → 3 €) wirkt sehr souverän.
Frage 2
Prüferin: Welche Zuzahlung fällt bei stationären Maßnahmen und bei außerklinischer Intensivpflege in bestimmten Einrichtungen an, und woran knüpft sich diese Zuzahlung an?
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Für stationäre Maßnahmen und die außerklinische Intensivpflege in bestimmten Einrichtungen gilt eine abweichende Regelung: Es werden je Kalendertag 10 Euro erhoben.
Die Zuzahlung ist damit nicht pro Arzneimittelpackung oder pro Verordnung ausgestaltet, sondern ausdrücklich tagesbezogen (Anknüpfung an den Kalendertag).
Examens-Tipp: Merke dir für diese Konstellation das Stichwort „Kalendertag“: Nicht pro Verordnung/Prozentrechnung, sondern pauschal 10 € je Tag.
Frage 3
Prüferin: Wie setzt sich die Zuzahlung bei Heilmitteln und häuslicher Krankenpflege zusammen, und welche beiden Bestandteile müssen Sie nennen können?
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Bei Heilmitteln, häuslicher Krankenpflege sowie der außerklinischen Intensivpflege an bestimmten Orten ist die Zuzahlung zweigliedrig ausgestaltet:
10 vom Hundert der Kosten
sowie 10 Euro je Verordnung
Damit kommt neben dem prozentualen Anteil immer ein fester Betrag hinzu, der an die Verordnung anknüpft.
Examens-Tipp: Sag in der Prüfung ausdrücklich „zweiteilig“: prozentualer Anteil (10 % der Kosten) plus Pauschale (10 € je Verordnung). Das zeigt, dass du die Systematik verstanden hast.
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