Prüfung

Frage 1

Prüferin: Wie berechnen Sie in der Apotheke die Zuzahlung bei der Abgabe eines Arzneimittels an gesetzlich Versicherte, und welche gesetzlichen Grenzen müssen Sie dabei zwingend beachten?

Bei der Abgabe eines Arzneimittels ist die Zuzahlung nach dem gesetzlichen Grundsatz zu berechnen: 10 vom Hundert des Abgabepreises, mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro; außerdem jeweils nicht mehr als die Kosten des Mittels.

Das bedeutet in der Anwendung:

  • Ausgangspunkt ist der Abgabepreis des Arzneimittels; davon werden 10 % als Zuzahlung angesetzt.
  • Liegt das Ergebnis unter 5 Euro, ist grundsätzlich auf 5 Euro anzuheben (Mindestzuzahlung).
  • Liegt das Ergebnis über 10 Euro, ist auf 10 Euro zu begrenzen (Höchstzuzahlung).
  • Zusätzlich gilt immer die Kappung: Die Zuzahlung darf nie höher sein als der tatsächliche Preis des Mittels (bei sehr günstigen Arzneimitteln zahlt die/der Versicherte also höchstens den Abgabepreis).

Examens-Tipp: Strukturiere die Antwort in der Prüfung als „Regel – Untergrenze – Obergrenze – Sonderkappung“: 10 %, mind. 5 €, max. 10 €, aber nie mehr als die Kosten des Mittels. Ein kurzes Zahlenbeispiel (z. B. 3 € → 3 €) wirkt sehr souverän.

Frage 2

Prüferin: Welche Zuzahlung fällt bei stationären Maßnahmen und bei außerklinischer Intensivpflege in bestimmten Einrichtungen an, und woran knüpft sich diese Zuzahlung an?

Für stationäre Maßnahmen und die außerklinische Intensivpflege in bestimmten Einrichtungen gilt eine abweichende Regelung: Es werden je Kalendertag 10 Euro erhoben.

Die Zuzahlung ist damit nicht pro Arzneimittelpackung oder pro Verordnung ausgestaltet, sondern ausdrücklich tagesbezogen (Anknüpfung an den Kalendertag).

Examens-Tipp: Merke dir für diese Konstellation das Stichwort „Kalendertag“: Nicht pro Verordnung/Prozentrechnung, sondern pauschal 10 € je Tag.

Frage 3

Prüferin: Wie setzt sich die Zuzahlung bei Heilmitteln und häuslicher Krankenpflege zusammen, und welche beiden Bestandteile müssen Sie nennen können?

Bei Heilmitteln, häuslicher Krankenpflege sowie der außerklinischen Intensivpflege an bestimmten Orten ist die Zuzahlung zweigliedrig ausgestaltet:

  • 10 vom Hundert der Kosten
  • sowie 10 Euro je Verordnung

Damit kommt neben dem prozentualen Anteil immer ein fester Betrag hinzu, der an die Verordnung anknüpft.

Examens-Tipp: Sag in der Prüfung ausdrücklich „zweiteilig“: prozentualer Anteil (10 % der Kosten) plus Pauschale (10 € je Verordnung). Das zeigt, dass du die Systematik verstanden hast.

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